15.11.2024
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Verwaltungsgericht Münster Urteil29.12.2005

Ärzte­ver­sor­gungswerk muss Ehe- und Lebenspartner nicht gleichbehandeln

Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe muss dem gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartner eines Arztes aus Schleswig-Holstein keine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung gewähren, wie sie verwitwete Ehepartner nach der Satzung des Versor­gungswerks erhalten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Münster entschieden.

Der klagende Arzt hatte bereits 1994 bei der beklagten Ärzteversorgung beantragt, diese solle zusichern, im Falle seines Todes seinem Partner eine Hinterbliebenenversorgung wie für Ehepartner zu gewähren. Gegen die ablehnende Entscheidung war er erfolglos vor Gericht gezogen. Nachdem er im Mai 2002 eine eingetragene Leben­s­part­ner­schaft begründet hatte, beantragte er erneut eine entsprechende Zusicherung - ohne Erfolg. Der Kläger berief sich darauf, bisher sei wesentlich auf den Aspekt der fehlenden gesetzlichen Unter­halts­ver­pflichtung abgestellt und die Ungleich­be­handlung mit Ehepaaren damit gerechtfertigt worden. Nach dem neuen Leben­s­part­ner­schafts­gesetz bestehe aber nunmehr eine solche Unter­halts­pflicht, deshalb sei jetzt gemäß Artikel 3 Grundgesetz Gleich­be­handlung geboten. Die Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung der Beklagten, bei der er zur Mitgliedschaft verpflichtet sei, ersetze den Unterhalt.

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Satzung des Versor­gungswerks knüpfe für die Gewährung einer Witwen-/Witwerrente ausdrücklich an den Bestand der Ehe an. Die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft sei aber, wie schon das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden habe, keine Ehe. Zwar hätte das Ärzte­ver­sor­gungswerk gleich­ge­schlechtliche Lebenspartner in der Versor­gungs­ein­richtung berücksichtigen können. Dass es dies aber in seiner Satzung bewusst nicht getan habe, sei angesichts seines weiten Gestal­tungs­spielraums nicht zu beanstanden. Insbesondere sei kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes gegeben. Auch wenn Lebenspartner nunmehr einander zum angemessenen Lebensunterhalt verpflichtet seien, sei durch das Leben­s­part­ner­schafts­gesetz die gleich­ge­schlechtliche Leben­s­part­ner­schaft nicht der Ehe gleichgestellt worden. Zwar seien inzwischen in zahlreichen Rechtsgebieten Geset­ze­s­än­de­rungen beschlossen worden, die den Lebenspartner dem Ehepartner auch im Fall von Vergünstigungen und auch in Teilbereichen der Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung gleichstellten. Hieraus lasse sich aber nicht ableiten, dass etwa infolge von Veränderungen der gesell­schaft­lichen Anschauungen eine solche Gleichstellung in allen Bereichen zwingend und eine Ungleich­be­handlung willkürlich sei. Es bleibe jedenfalls noch der Entscheidung des jeweiligen Gesetzgebers - hier der Kammer­ver­sammlung der Ärztekammer Westfalen-Lippe - im Rahmen seiner Gestal­tungs­freiheit überlassen, wie weit er eine Gleichstellung verwirklichen wolle.

Hinweis: Vgl. zur Thematik eine anders lautende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin, Urt. v. 22.06.2005: Ärztekammer muss Leben­s­part­ner­schaften gleichstellen - Lebenspartner haben selben Anspruch auf Rente wie Eheleute

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 07.03.2006

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