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18.01.2025  
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Verwaltungsgericht Münster Beschluss06.12.2024

Aufent­halts­verbot für 1. FC Magdeburg-Fan bestätigtFan könnte Straftaten begehen

Das Verwal­tungs­gericht Münster hat den Eilantrag eines Magdeburgers abgelehnt, der sich dagegen gewandt hatte, dass ihm das Polizei­prä­sidium Münster für das Fußballspiel SC Preußen Münster gegen den 1. FC Magdeburg am morgigen Samstag verboten hat, die Bereiche Hauptbahnhof Münster, Bahnhof Münster-Hiltrup und Preußenstadion zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Das Polizei­prä­sidium Münster hatte das Verbot im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller sei bei mehreren Vorfällen im Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter anderem sei er im Februar 2024 vor dem Fußballspiel des 1. FC Magdeburg gegen den FC Schalke 04 als Teilnehmer einer gewaltsamen Ausein­an­der­setzung von insgesamt 100 Personen identifiziert worden. Im Mai 2024 sei er Teil einer Gruppe von Fans gewesen, die nach einem Spiel in Babelsberg versucht hätten, sich der Begleitung durch die Polizei zu entziehen, wobei es zu mehreren Sachbe­schä­di­gungs­de­likten und gewaltsamen Angriffen auf die eingesetzten Polizeibeamten gekommen sei. Demgegenüber machte der Antragsteller unter anderem geltend, der 1. FC Magdeburg besitze keine organisierte Fanszene, auch weise das morgige Spiel in Münster kein erhöhtes Gefah­ren­po­tenzial auf.

Richter: Gewichtige Umstände sprechen dafür, dass der Antragsteller Straftaten begehen könnte

Den Eilantrag wies das Gericht jedoch zurück. In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Es sprechen gewichtige Umstände dafür, dass sich die Annahme des Antragsgegners, der Antragsteller könne aus Anlass des Zweitliga-Spieles des SC Preußen Münster gegen den 1. FC Magdeburg als Unterstützer der Gastmannschaft im Umfeld des Stadions oder im Stadion selbst Straftaten begehen, als rechtmäßig erweise. Die Gefahr­ein­schätzung des Antragsgegners werde durch das Vorbringen des Antragstellers nicht entscheidend in Zweifel gezogen. Der Antragsgegner habe nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der Begegnung um ein Spiel mit erhöhtem Gefähr­dungs­po­tenzial handele. Auch im Übrigen bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen das ausgesprochene Bereichs­be­tretungs- und Aufenthaltsverbot.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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