Verwaltungsgericht München Urteil08.11.2022
Kürzung der Dienstbezüge eines Polizeibeamten nach Zeigen des Hitlergrußes und rassistischer ÄußerungenMildernde Umstände wegen starker Alkoholisierung, geständiger Reue und fehlender Vorbelastung
Zeigt ein Polizeibeamter unter starken Alkoholeinfluss den Hitlergruß und äußert sich rassistisch, so kann dies die Kürzung der Dienstbezüge nach sich ziehen, wenn er sich nachträglich als geständig uns reumütig zeigt und bisher strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet war. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich eines abendlichen Stammtischtreffens im Außenbereich eines Lokals in Bayern im August 2018 äußerte sich ein Polizeibeamter bei der Bundespolizei unter Alkoholeinfluss beleidigend und beschimpfend über geflüchtete Schwarzafrikaner. Es fielen Ausdrücke wie "Scheiß Neger" und "Scheiß Bimbos". Zudem zeigte er mindestens einmal den Hitlergruß und sagte "Heil Hitler" oder "Sieg Heil". Mehrere Personen im Lokal und der angrenzenden Fußgängerzone bekamen dies mit. Seine Dienstherrin erhob aufgrund des Vorfalls Klage auf Degradierung des Polizeibeamten.
Vorliegen eines mittelschweren bis schweren Dienstvergehens
Das Verwaltungsgericht München sah in dem Verhalten des Polizeibeamten ein mittelschweres bis schweres Dienstvergehen. Er habe gegen die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten, die Verfassungstreuepflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen.
Kürzung der Dienstbezüge wegen mildernder Umstände
Das Verwaltungsgericht sprach aber keine Degradierung aus, sondern erkannte auf die Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten. Für den Polizeibeamten haben mildernde Umstände gesprochen. So sei er bisher strafrechtlich und disziplinarisch nicht vorbelastet gewesen. Er habe gute deutliche Leistungen gezeigt und habe sich geständig und reumütig gezeigt. Nicht unbeachtet dürfe zudem seine hohe Alkoholisierung bleiben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)