18.10.2024
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Dokument-Nr. 14912

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Urteil26.09.2012Verwaltungsgericht MünchenM 18 K 11.5138 und M 18 K 11.5139
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Verwaltungsgericht München Urteil26.09.2012

Berühren von Backwaren: Selbst­be­dienungs-Backshops entsprechen Hygie­nean­for­de­rungenEuropa­rechtliche Hygie­nean­for­de­rungen

Das Bayerische Verwal­tungs­gericht München hat den Klagen zweier Betreiber von Selbst­be­dienungs-Backshops gegen die Anordnung der Umgestaltung ihrer Backshops stattgegeben.

Die Landes­hauptstadt München hatte die Kläger verpflichtet, ihre Läden so umzugestalten, dass ein Berühren der Backwaren, ausgenommen zum Kauf, durch Hände oder Kleidung der Kunden ausgeschlossen und ein Zurücklegen entnommener Backwaren verhindert wird.

Bestehende Ausgestaltung der Backshops entspricht den maßgeblichen europa­recht­lichen Hygie­nean­for­de­rungen

Nach Auffassung des Gerichts entspricht die bestehende Ausgestaltung dieser Backshops den maßgeblichen europa­recht­lichen Hygieneanforderungen, vorausgesetzt, sie halten ihr Eigen­kon­troll­konzept zuverlässig ein. Dies ergebe sich aus einer für das Gericht bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. Oktober 2011 (Rs. C-382/10) zur Auslegung der europa­recht­lichen Hygienevorgaben. Die Entscheidung des EuGH betreffe dasselbe Selbst­be­die­nungs­ver­kaufs­system, wie es auch die klägerischen Backshops nutzen.

Derzeitige Anordnungen zur Umgestaltung der Backshops sind zu unbestimmt

Zudem erachtete das Gericht die Anordnungen zur Umgestaltung der Backshops als zu unbestimmt, da sich aus ihnen nicht klar genug ergebe, wie weitgehend ein Berühren und Zurücklegen von Backwaren ausgeschlossen werden solle. Gegen die Entscheidungen wurde die Berufung zum Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof in München zugelassen.

Quelle: ra-online, Bayerisches Verwaltungsgericht München (pm/pt)

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