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Verwaltungsgericht München Urteil17.03.2010

Bayerische Behörde darf kein Verbot einer "Halloween-Party" an Allerheiligen aussprechenVollständige Untersagung mit Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit nicht vereinbar

Die zuständige Behörde kann eine geplante "Halloween-Party" in Bayern an Allerheiligen nicht deshalb vollständig untersagen, weil es dem Ernst des "stillen Tages" Allerheiligen nicht entspricht. Vielmehr muss sie den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit beachten und daher mildere Mittel, wie etwa Auflagen hinsichtlich der Musiklautstärke ergreifen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. Oktober 2008 plante ein Verein in München die Durchführung eine Mitglie­der­ver­an­staltung. Dabei sollte es sich insbesondere um eine Infor­ma­ti­o­ns­ver­an­staltung für die Mitglieder handeln. Die Veranstaltung sollte zudem nicht öffentlich sein. Vielmehr sollte die Veranstaltung nur für Mitglieder offen stehen. Die zuständige Behörde kam jedoch anhand einiger Informationen zur Einschätzung, dass der Verein unter den Deckmantel einer Mitglie­der­ver­an­staltung eine "Halloween-Party" habe veranstalten wollen. Auch sei die Veranstaltung durchaus öffentlich geplant gewesen. Denn gegen die Zahlung eines Entgelts von 8 EUR habe jeder Mitglied des Vereins werden und somit Zutritt zur Veranstaltung erlangen können. Da eine "Halloween-Party" jedoch nicht dem Ernst des "stillen Tages" Allerheiligen entspräche, untersagte die Behörde entsprechend es § 3 des bayerischen Feier­tags­ge­setzes die Durchführung der Veranstaltung am 1. November 2008 ab Uhr. Dies akzeptierte der Verein nicht und erhob Klage.

Verbot der "Halloween-Party" unver­hält­nismäßig und daher unzulässig

Das Verwal­tungs­gericht München entschied zu Gunsten des Vereins. Das Verbot der "Halloween-Party" am 1. November 2008 ab Uhr sei unzulässig gewesen. Zwar dürfe die zuständige Behörde eine öffentliche Unter­hal­tungs­ver­an­staltung untersagen, wenn dabei nicht der den "stillen Tagen" entsprechende ernste Charakter gewahrt wird. Eine solche Untersagung sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig ist. Zunächst sei die Ergreifung von milderen Mittel zu prüfen.

Behörde hätte Auflagen anordnen müssen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts habe die Behörde veran­stal­tungs­be­gleitende Auflagen anordnen müssen, wie etwa die Reduzierung der Musiklaustärke. Dazu wäre sie entsprechend der Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen. Es sei insbesondere zu beachten gewesen, dass nicht jeder normale öffentliche Barbetrieb mit Musik­un­ter­malung und Unterhaltung gegen den Ernst des "stillen Tages" Allerheiligen verstößt.

Öffentlichkeit der Veranstaltung unerheblich

Es sei darüber hinaus unerheblich gewesen, so das Verwal­tungs­gericht, ob die Veranstaltung öffentlich sein sollte oder nicht. Auch eine öffentlich veranstaltete "Halloween-Party" dürfe nicht vollständig untersagt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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