Dokument-Nr. 19078
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Verwaltungsgericht München Urteil17.03.2010
Bayerische Behörde darf kein Verbot einer "Halloween-Party" an Allerheiligen aussprechenVollständige Untersagung mit Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar
Die zuständige Behörde kann eine geplante "Halloween-Party" in Bayern an Allerheiligen nicht deshalb vollständig untersagen, weil es dem Ernst des "stillen Tages" Allerheiligen nicht entspricht. Vielmehr muss sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und daher mildere Mittel, wie etwa Auflagen hinsichtlich der Musiklautstärke ergreifen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31. Oktober 2008 plante ein Verein in München die Durchführung eine Mitgliederveranstaltung. Dabei sollte es sich insbesondere um eine Informationsveranstaltung für die Mitglieder handeln. Die Veranstaltung sollte zudem nicht öffentlich sein. Vielmehr sollte die Veranstaltung nur für Mitglieder offen stehen. Die zuständige Behörde kam jedoch anhand einiger Informationen zur Einschätzung, dass der Verein unter den Deckmantel einer Mitgliederveranstaltung eine "Halloween-Party" habe veranstalten wollen. Auch sei die Veranstaltung durchaus öffentlich geplant gewesen. Denn gegen die Zahlung eines Entgelts von 8 EUR habe jeder Mitglied des Vereins werden und somit Zutritt zur Veranstaltung erlangen können. Da eine "Halloween-Party" jedoch nicht dem Ernst des "stillen Tages" Allerheiligen entspräche, untersagte die Behörde entsprechend es § 3 des bayerischen Feiertagsgesetzes die Durchführung der Veranstaltung am 1. November 2008 ab Uhr. Dies akzeptierte der Verein nicht und erhob Klage.
Verbot der "Halloween-Party" unverhältnismäßig und daher unzulässig
Das Verwaltungsgericht München entschied zu Gunsten des Vereins. Das Verbot der "Halloween-Party" am 1. November 2008 ab Uhr sei unzulässig gewesen. Zwar dürfe die zuständige Behörde eine öffentliche Unterhaltungsveranstaltung untersagen, wenn dabei nicht der den "stillen Tagen" entsprechende ernste Charakter gewahrt wird. Eine solche Untersagung sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie verhältnismäßig ist. Zunächst sei die Ergreifung von milderen Mittel zu prüfen.
Behörde hätte Auflagen anordnen müssen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Behörde veranstaltungsbegleitende Auflagen anordnen müssen, wie etwa die Reduzierung der Musiklaustärke. Dazu wäre sie entsprechend der Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen. Es sei insbesondere zu beachten gewesen, dass nicht jeder normale öffentliche Barbetrieb mit Musikuntermalung und Unterhaltung gegen den Ernst des "stillen Tages" Allerheiligen verstößt.
Öffentlichkeit der Veranstaltung unerheblich
Es sei darüber hinaus unerheblich gewesen, so das Verwaltungsgericht, ob die Veranstaltung öffentlich sein sollte oder nicht. Auch eine öffentlich veranstaltete "Halloween-Party" dürfe nicht vollständig untersagt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)
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