Dokument-Nr. 7710
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil07.04.2009
Partyverbot: An Karfreitag darf in Bayern nicht gefeiert werdenVerbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag 2007 war rechtmäßig
Die Landeshauptstadt München durfte die an einem Karfreitag geplante "Heidenspaß-Party" verbieten. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münchens bestätigt.
Der Kläger ist eine Weltanschauungsgemeinschaft, die als Vereinigung von Konfessionslosen für eine Trennung von Staat und Kirche eintritt. Die Landeshauptstadt München untersagte dem Kläger die Durchführung der Veranstaltung "Heidenspaß-Party" am Karfreitag, den 6. April 2007, in den Räumlichkeiten des "Oberanger Theater" in München. Nach erfolgloser Durchführung eines Eilverfahrens über zwei Instanzen nahm der Kläger von der Durchführung der beabsichtigten Party Abstand. Mit der nachträglich erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Veranstaltungsverbot rechtswidrig war.
Feiertagsgesetz verbietet an Karfreitag mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen zu veranstalten
Nach Auffassung des BayVGH war die Verbotsverfügung für die am Karfreitag 2007 geplante "Heidenspaß-Party" rechtmäßig. Der Kläger habe das nach dem Feiertagsgesetz bestehende Verbot, am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen zu veranstalten, beachten müssen. Die geplante Tanzveranstaltung habe nach den damaligen Ankündigungen vorrangig Unterhaltungszwecken dienen sollen und genieße daher weder den Schutz der verfassungsrechtlich garantierten Bekenntnis- noch der Versammlungsfreiheit. Das Feiertagsgesetz stehe im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stelle der Sonn- und Feiertagsschutz ein verfassungsrechtlich vorgeschriebenes Regelungselement dar. Der bayerische Gesetzgeber habe angesichts der besonderen Bedeutung des Karfreitags zu Recht musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH
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