24.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil07.04.2009

Partyverbot: An Karfreitag darf in Bayern nicht gefeiert werdenVerbot der "Heidenspaß-Party" am Karfreitag 2007 war rechtmäßig

Die Landes­hauptstadt München durfte die an einem Karfreitag geplante "Heidenspaß-Party" verbieten. Dies hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) entschieden und damit die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münchens bestätigt.

Der Kläger ist eine Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft, die als Vereinigung von Konfes­si­onslosen für eine Trennung von Staat und Kirche eintritt. Die Landes­hauptstadt München untersagte dem Kläger die Durchführung der Veranstaltung "Heidenspaß-Party" am Karfreitag, den 6. April 2007, in den Räumlichkeiten des "Oberanger Theater" in München. Nach erfolgloser Durchführung eines Eilverfahrens über zwei Instanzen nahm der Kläger von der Durchführung der beabsichtigten Party Abstand. Mit der nachträglich erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Veran­stal­tungs­verbot rechtswidrig war.

Feiertagsgesetz verbietet an Karfreitag mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen zu veranstalten

Nach Auffassung des BayVGH war die Verbots­ver­fügung für die am Karfreitag 2007 geplante "Heidenspaß-Party" rechtmäßig. Der Kläger habe das nach dem Feiertagsgesetz bestehende Verbot, am Karfreitag in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen zu veranstalten, beachten müssen. Die geplante Tanzver­an­staltung habe nach den damaligen Ankündigungen vorrangig Unter­hal­tungs­zwecken dienen sollen und genieße daher weder den Schutz der verfas­sungs­rechtlich garantierten Bekenntnis- noch der Versamm­lungs­freiheit. Das Feiertagsgesetz stehe im Einklang mit den verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts stelle der Sonn- und Feiertagsschutz ein verfas­sungs­rechtlich vorge­schriebenes Regelungs­element dar. Der bayerische Gesetzgeber habe angesichts der besonderen Bedeutung des Karfreitags zu Recht musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH

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