15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Verwaltungsgericht Minden Urteil14.12.2006

Kranken­pfle­ge­schule muss für Rundfunk­zweit­geräte keine Gebühren bezahlenIn Behin­der­ten­trans­port­fahr­zeugen eingebaute Radios sind von der Rundfunkgebühr befreit

Die von Bodel­schwing­hschen Anstalten Bethel müssen für Rundfunk­zweit­geräte in Kranken­pfle­ge­schulen und für Autoradios in Behin­der­ten­trans­port­fahr­zeugen keine Rundfunk­ge­bühren bezahlen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Minden in zwei Urteilen. Beklagter war in beiden Verfahren der Westdeutsche Rundfunk Köln als Gebüh­ren­gläubiger.

Die zuständige 9. Kammer entschied, dass die in den Kranken­pfle­ge­schulen Gilead, Bethel und Eckardtsheim betriebenen Rundfunk­zweit­geräte seit dem Inkrafttreten des neuen Rundfunk­ge­büh­ren­staats­ver­trages am 1. April 2005 von der Zahlung von Rundfunkgebühren befreit sind. Die Kammer hat die Pflegeschulen als Ergän­zungs­schulen qualifiziert, für die der Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag eine Gebüh­ren­be­freiung vorsieht; die zuvor geltende Befrei­ungs­ver­ordnung hatte lediglich öffentliche Schulen und (private) staatlich genehmigte Ersatzschulen, nicht aber Ergän­zungs­schulen erfasst.

Radios in Einrichtungen für behinderte Menschen ohne besonderes Entgelt

In einem weiteren Verfahren stritten WDR und von Bodel­schwinghsche Anstalten um die Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht von Radios in Kraftfahrzeugen, die zum Transport von behinderten Menschen eingesetzt werden. Ebenso wie bereits nach altem Recht werden auch nach dem neuen Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag auf Antrag Radios von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreit, die in Einrichtungen für behinderte Menschen für den betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Das Verwal­tungs­gericht entschied, dass auch in Behin­der­ten­trans­port­fahr­zeugen eingebaute Radios in diesem Sinne „in“ der Behinderteneinrichtung zur Verfügung gestellt werden und damit von der Gebührenpflicht befreit sind.

Quelle: ra-online, VG Minden

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