14.11.2024
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Verwaltungsgericht Göttingen Urteil27.11.2008

Keine Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung für Radios in Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen

Gemeinnützige Einrichtungen für Behinderte haben keinen Anspruch auf Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung für die in ihren Fahrzeugen betriebenen Autoradios. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Göttingen entschieden.

Die Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH, die in Südnie­der­sachsen mehrere Einrichtungen zur Betreuung und beruflichen wie sozialen Rehabilitation von Menschen mit geistigen, seelischen und körperlichen Behinderungen unterhält. Zu diesen Einrichtungen gehören Fahrzeuge, mit denen u.a. Einkaufs- und Besor­gungs­fahrten für die Betreuten, Fahrten zur Wahrnehmung von Arztterminen sowie Ausflugsfahrten unternommen werden. Die Klägerin beantragte beim beklagten Norddeutschen Rundfunk für die von ihr vorgehaltenen Rundfun­k­emp­fangs­geräte von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreit zu werden. Dem entsprach der NDR für die in der Einrichtung selbst betriebenen Geräte, nicht aber für die in den jeweiligen Fahrzeugen befindlichen Autoradios. Die dagegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit, dass sie insgesamt gemeinnützige Zwecke verfolge und die Nutzung der Fahrzeuge diesen Zwecken diene, insbesondere den Heimbewohnern zugute käme.

Gericht weist Klage ab

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Zwar gehörten die Fahrzeuge zu der jeweils von der Klägerin betriebenen Einrichtung und dienten somit gemeinnützigen Zwecken. Darauf komme es für die Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung indes nicht an. Der Gesetzgeber habe vielmehr nur die in den Räumen der Einrichtungen betriebenen Rundfun­k­emp­fangs­geräte von der Gebührenpflicht befreien wollen. Nur deren Zweckbestimmung bestehe gerade in der Nutzung durch den betreuten Personenkreis und diene dazu, einer diesen Personen sonst drohenden kulturellen Verödung entgegen zu wirken. Demgegenüber würden die in den Fahrzeugen befindlichen Radiogeräte von dem betreuten Personenkreis nur mehr oder weniger zufällig und unabhängig vom Betreuungszweck genutzt. Die Beförderung in Fahrzeugen der Einrichtungen sei als solche nicht Voraussetzung für das Erreichen des Betreu­ungs­zwecks, sondern lediglich ein technisches Hilfsmittel hierfür. Das reiche für eine Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung nicht aus.

Quelle: ra-online, VG Göttingen

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