21.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Bundesverwaltungsgericht Urteil28.04.2010

BVerwG: Keine GEZ-Gebühren für Autoradios von Behin­der­ten­ein­rich­tungenFahrzeuge müssen ausschließlich zum Transport für Behinderte bestimmt sein

Träger von Behin­der­ten­ein­rich­tungen sind nicht zur Zahlung von Rundfunk­ge­bühren für Autoradios verpflichtet. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Träger von Behin­der­ten­ein­rich­tungen beim beklagten Westdeutschen Rundfunk die Befreiung von Rundfunkgebühren für Autoradios in solchen Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung behinderter Menschen dienten.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht stimmt Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung zu

Die Klägerinnen blieben in der Vorinstanz beim Oberver­wal­tungs­gericht Münster ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht sprach ihnen dagegen die Befreiung von der Rundfunkgebühr zu. Die Autoradios in den Behin­der­ten­ein­rich­tungen müssen jedoch für die Behinderten bereitgehalten werden und die Fahrzeuge ausschließlich zum Transport von Behinderten bestimmt sein, so die Richter.

Quelle: ra-online, BVerwG

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