21.11.2024
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Verwaltungsgericht Minden Urteil15.02.2017

Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgebenVertraglich vereinbarter Rabattsatz stellt kein Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis dar

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass eine Betriebs­krankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und der Herstellerin eines Arzneimittels vereinbarten Rabattsatzes für dieses Arzneimittel verpflichtet ist. Das Gericht gab damit einer auf das Informations­freiheits­gesetz des Bundes gestützten Klage eines Apothekers statt.

Der streit­ge­gen­ständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sogenannten Open-House-Verfahrens ohne Bieter­wett­bewerb und mit jederzeitiger Beitritts­mög­lichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sogenannten Substi­tu­ti­o­ns­aus­schlussliste steht.

Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermöglicht keine Rückschlüsse auf Kalku­la­ti­o­ns­grundlagen

Das Verwal­tungs­gericht Minden stellte fest, dass dem nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch keine gesetzlichen Ausschluss­gründe entgegenstehen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäfts­ge­heimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalku­la­ti­o­ns­grundlagen. Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Verga­be­ver­fahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der Apotheke ausgeschlossen sei, komme dem Rabattsatz keine wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge zu. Die Bekanntgabe des Rabattsatzes sei deshalb auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozia­l­ver­si­che­rungen zu beeinträchtigen.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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