14.11.2024
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Dokument-Nr. 8366

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Verwaltungsgericht Minden Urteil26.08.2009

VG Minden: Ausweisung eines „Hass-Predigers“ rechtmäßigAusweisung setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus

Ein als asylberechtigt anerkannter ägyptischer Staats­an­ge­hörigen aus Porta Westfalica, der in einem "Islamischen Zentrum" in zahlreichen Predigten zu Gewalttaten aufgerufen hat, darf aus Deutschland ausgewiesen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke hatte bereits im Juli 2006 die Ausweisung des 1966 geborenen Klägers verfügt und ihm die Abschiebung nach Ägypten angedroht. Ein hiergegen vom Kläger anhängig gemachter Eilantrag war vom Verwal­tungs­gericht im September 2006 abgelehnt worden; die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde hatte beim Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster im Mai 2007 aber Erfolg gehabt.

Vorliegende Wortprotokolle über Predigten rechtfertigten Ausweisung

Nunmehr hatte das Verwal­tungs­gericht im Haupt­sa­che­ver­fahren über die Ausweisung des Klägers zu entscheiden. Sie stützte ihre jetzige Entscheidung maßgeblich auf die Tätigkeit des Klägers in dem Verein „Islamisches Zentrum“ in Münster. Ein Ausländer könne nach den Vorschriften des Aufent­halts­ge­setzes ausgewiesen werden, wenn er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachele, zu Gewalt- oder Willkür­maß­nahmen auffordere oder Teile der Bevölkerung beschimpfe, böswillig verächtlich mache oder verleumde. Der Kläger habe in den vergangenen Jahren im Islamischen Zentrum, aber auch in Minden zahlreiche Predigten gehalten und dabei zu Gewalttaten aufgerufen und insbesondere Juden beschimpft und verleumdet. Zwar sei der Kläger in einem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren nicht verurteilt worden; die auf die Vorschriften des Ausländerrechts gestützte Ausweisung setze jedoch keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Die dem Gericht vorliegenden umfangreichen Wortprotokolle über die Predigten des Klägers rechtfertigten ohne Weiteres dessen Ausweisung. Dies gelte auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger als Asylbe­rech­tigter anerkannt sei und mit seiner Familie seit 1996 in Deutschland lebe.

Tatsächliches Verlassen des Landes abhängig von Entscheidung des OVG Münster

Ob der Kläger in absehbarer Zeit Deutschland auch tatsächlich verlassen muss, ist allerdings noch offen. Dies hängt unter anderem davon ab, ob der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im April 2006 ausgesprochene Widerruf der Asylanerkennung des Klägers Bestand hat. Dieses Verfahren ist nach einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts in Minden seit dem Frühjahr 2007 beim Oberver­wal­tungs­gericht in Münster anhängig.

Quelle: ra-online, VG Minden

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