03.12.2024
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Dokument-Nr. 31087

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Verwaltungsgericht Minden Urteil22.11.2021

Feuerwehrkosten für Großbrand in Schlachthof nicht erstat­tungsfähigVoraussetzung für Koste­n­er­stattung nicht erfüllt

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass die Stadt Paderborn die durch einen Brand in einem Paderborner Schlachthof entstandenen Kosten eines Feuer­wehr­ein­satzes selbst tragen muss.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Schlachthof war im Februar 2016 durch einen Großbrand zerstört worden. Zur Brandbekämpfung führte die Feuerwehr der Stadt Paderborn einen umfangreichen Einsatz durch. Hierfür zog sie unter anderem Unterstützung weiterer Feuerwehren und des Technischen Hilfswerks heran, über 300 Einsatzkräfte waren vor Ort. Drei Jahre nach dem Brand, im Juli 2019, machte die Stadt Paderborn dann Kosten in Höhe von 53.867,42 Euro gegenüber der Klägerin als Betreiberin des Schlachthofs geltend. Dagegen wendet sich das Unternehmen nun erfolgreich mit seiner Klage.

VG: Voraussetzungen für Koste­n­er­stattung hier nicht gegeben

Das VG hat den Kostenbescheid aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Feuer­wehr­e­insätze grundsätzlich unentgeltlich seien. Dies habe u.a. den Hintergrund, dass im Fall von Unglücksfällen wie insbesondere Brande­r­eig­nissen niemand von einer Alarmierung der Feuerwehr abgeschreckt werden solle, weil er eine Kostenbelastung fürchte. Nur unter bestimmten Voraussetzungen könne die Stadt daher die Kosten von Feuer­wehr­e­in­sätzen verlangen. Ein Anspruch auf Koste­n­er­stattung könne beispielsweise bei Anlagen bestehen, von den besondere Gefahren ausgingen. Auch die Eigentümer von Industrie- und Gewer­be­be­trieben könnten - jedenfalls für Kosten von Sonder­lösch­mitteln - haften. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.

Betreiberin nicht Eigentümerin des Schlachthofs

Ein Anspruch der Stadt gegen die Klägerin als Eigentümerin eines Gewer­be­be­triebes scheide vorliegend schon deshalb aus, weil die Stadt Paderborn nur eine der Gesellschaften der Unter­neh­mens­gruppe in Anspruch genommen habe, die zwar Betreiberin aber eben nicht Eigentümerin des Schlachthofs gewesen sei. Das Eigentum habe bei einer anderen Gesellschaft gelegen.

Betrieb einer Ammoniak­käl­te­anlage begründet auch keinen Anspruch aus Umwelt­haf­tungs­gesetz

Auch ein Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen besonderer Gefahren der Anlage bestehe gegen die Klägerin nicht. Dieser Anspruch setze voraus, dass auch eine Haftung nach anderen Vorschriften bestehe. Daran fehle es vorliegend. Insbesondere bestehe entgegen der Ansicht der beklagten Stadt kein Anspruch aus dem Umwelt­haf­tungs­gesetz, da sich auf dem Betriebsgelände kein Ammoniak Tank - der eine Haftung grundsätzlich hätte begründen können - befunden habe. Die am Standort betriebene Ammoniak­käl­te­anlage begründe dagegen keine Haftung der Klägerin. Die Beklagte kann gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/ab)

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