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Verwaltungsgericht Minden Urteil09.09.2015

Heranziehung von Anliegern zu Straßen­reinigungs­gebühren für Winterwartung unzulässigDer Gebüh­ren­fest­setzung zu Grunde liegender Gebührensatz unwirksam

Das Verwal­tungs­gericht Minden hat entschieden, dass die Stadt Herford die Anlieger einer Straße nicht zu Straßen­reinigungs­gebühren für die Winterwartung heranziehen darf.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Stadt Herford mit einem Bescheid die Anlieger einer Straße zu den Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung betreffend die Jahre 2013 und 2014 heranziehen. Die Eigentümerin eines Hausgrundstücks wehrte sich hiergegen u.a. mit der Begründung, dass nach Erklärungen der städtischen Tochterfirma SWK (Service­ge­sell­schaft für Wirtschaft und Kommunen mbH) die Überschüsse aus dem Winterdienst für die Durchführung der übrigen Tätigkeiten der Stadt benötigt würden. Derartige Kosten dürften jedoch nicht den Anliegern aufgebürdet werden.

Bei der SWK handelt es sich um eine Gesellschaft, die im November 2001 zur Übernahme der Stadt­dienst­leistungs GmbH (SDL) gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Stadt­dienst­leis­tungen, insbesondere in der Abfall­wirt­schaft, der Straßenreinigung, der Unterhaltung von Straßen, Gewässern, Sportplätzen, Grünflächen und Friedhöfen sowie dem Betrieb von Bauhöfen.

VG erklärt Gebüh­ren­fest­setzung für unzulässig

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Minden ist der der Gebüh­ren­fest­setzung zu Grunde liegende Gebührensatz unwirksam, denn es habe nicht festgestellt werden können, dass sich die von der Stadt Herford an die SWK entrichteten Entgelte im Rahmen des gebüh­ren­rechtlich Erforderlichen hielten. Der Ansicht der Stadt Herford, die in den Jahren 2010 bis 2014 an die SWK gezahlten Entgelte entsprächen Marktpreisen, folgte das Gericht nicht. Eine von der Stadt vorgelegte sogenannte Selbst­kos­ten­fest­preis­ka­l­ku­lation der SWK vom 4. Februar 2015 helfe nicht weiter, denn diese weiche in ihrer Konzeption und bei wichtigen Details grundlegend vom bisherigen Vorbringen der Stadt ab.

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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