18.10.2024
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Dokument-Nr. 9276

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Urteil13.01.2010Oberverwaltungsgericht Niedersachsen9 LA 205/08
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hannover, Urteil27.02.2008, 1 A 514/06
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen Urteil13.01.2010

Zur Frage, wann Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren wegen schlechter Straßen­rei­nigung gemindert werden könnenGebüh­ren­min­derung wegen schlechter Straßen­rei­nigung - Parkende Autos stören Reini­gungs­maß­nahmen

Wenn Kommunen öffentliche Straßen nur unvollständig säubern, dürfen Anlieger deshalb nicht gleich die Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren mindern. Dies hat das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richts entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Grund­s­tü­ck­ei­gentümer aus Hannover gerichtlich klären lassen, ob es Anlieger hinnehmen müssen, dass die Straßen wegen parkender Autos in bestimmen Teilbereichen nicht gereinigt werden oder ob in solchen Fällen ein erhöhter Reini­gungs­aufwand seitens der Gemeinde (etwa eine teilweise Reinigung von Hand) zu gefordert werden dürfe. Er behauptete, die Beklagte sei ihren Straßen­rei­ni­gungs­ob­lie­gen­heiten nicht nachgekommen.

Minderung der Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren bei Schlecht­leistung?

Er stellte die Frage, ob die Gegenleistung für die Straßen­rei­nigung anzusehende Gebühr zu mindern ist oder wegfallen muss, wenn die Straße wegen parkender Autos in Teilbereichen nicht gereinigt wird.

Gebüh­ren­recht­liches Äquiva­lenz­prinzip

Nach dem gebüh­ren­recht­lichen Äquivalenzprinzip müsse die Höhe der Gebühr Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung entsprechen. Das Äquiva­lenz­prinzip sei verletzt, wenn das Ausgleichs­ver­hältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört sei, führte das Gericht aus. Da bei einer Gebüh­re­n­er­hebung mittels eines Wahrschein­lich­keits­maßstabs - hier nach Frontmetern - lediglich eine genera­li­sierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfinde, könne bei Benut­zungs­ge­bühren nicht jede behördliche Minder- oder Schlecht­leistung einen Anspruch auf Gebüh­re­n­er­mä­ßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich ziehen. Vielmehr müsse - um für die Höhe des Gebüh­re­n­an­spruchs erheblich zu sein - eine Leistungs­störung von (nach Art, Dauer und/oder Umfang) gewissem Gewicht vorliegen.

Straße muss in ihrer Gesamtheit im "Großen und Ganzen" gereinigt werden

Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, muss zunächst berücksichtigt werden, dass sich die durch die Straßen­rei­ni­gungs­gebühr abgegoltene Leistung auf die Straße als Ganzes, also nicht auf alle einzelnen Teilbereiche der Straße beziehe. Zur Wahrung des vollen Gebüh­re­n­an­spruchs reiche es mithin aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit, also nicht notwendig an jeder einzelnen Stelle (z. B. auch dort, wo während des Reini­gungs­vorgangs Fahrzeuge parken), in einen sauberen Zustand versetzt werde.

Behinderung der Reini­gungs­a­r­beiten durch parkende Fahrzeuge

Wenn parkende Fahrzeuge die Reinigung erschwerten oder teilweise verhinderten, liege darin in aller Regel keine das gebüh­ren­rechtliche Ausgleichs­ver­hältnis wesentlich störende Schlecht­leistung, solange die Straße "im Großen und Ganzen" noch als gereinigt angesehen werden kann. Diese Betrach­tungsweise trage dem Umstand Rechnung, dass vor allem in größeren Städten häufig parkende Autos oder andere Hindernisse die Reini­gungs­be­mü­hungen erschweren und eine umfassende Straßen­rei­nigung aller Teilbereiche daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen könne.

Schlech­t­er­füllung liegt erst bei erheblichen Reini­gungs­mängeln vor

Daher führe eine Nicht- oder Schlech­t­er­füllung erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßen­rei­ni­gungs­gebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reini­gungs­mängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann. Eine Erheblichkeit liegt z. B. vor, wenn die unzureichende Straßen­rei­nigung die Verkehrs­si­cherheit beeinträchtigt oder mit den allgemeinen Hygie­ne­be­dürf­nissen unvereinbar ist. Von der Existenz solcher erheblicher Reini­gungs­mängel kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht unter Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe zutreffend dargelegt, so dass auch die ebenfalls geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gegeben sind.

Quelle: ra-online, OVG Lüneburg

der Leitsatz

Eine Nicht- oder Schlech­t­er­füllung der Pflicht zur Straßen­rei­nigung (z. B. wegen parkender Autos) führt erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßen­rei­ni­gungs­gebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reini­gungs­mängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann.

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