Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Grundstückeigentümer aus Hannover gerichtlich klären lassen, ob es Anlieger hinnehmen müssen, dass die Straßen wegen parkender Autos in bestimmen Teilbereichen nicht gereinigt werden oder ob in solchen Fällen ein erhöhter Reinigungsaufwand seitens der Gemeinde (etwa eine teilweise Reinigung von Hand) zu gefordert werden dürfe. Er behauptete, die Beklagte sei ihren Straßenreinigungsobliegenheiten nicht nachgekommen.
Er stellte die Frage, ob die Gegenleistung für die Straßenreinigung anzusehende Gebühr zu mindern ist oder wegfallen muss, wenn die Straße wegen parkender Autos in Teilbereichen nicht gereinigt wird.
Nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip müsse die Höhe der Gebühr Art und Umfang der in Anspruch genommenen Leistung oder Benutzung entsprechen. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen Gebühr und Wert der Leistung "gröblich" gestört sei, führte das Gericht aus. Da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs - hier nach Frontmetern - lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfinde, könne bei Benutzungsgebühren nicht jede behördliche Minder- oder Schlechtleistung einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder den Wegfall der Gebühr nach sich ziehen. Vielmehr müsse - um für die Höhe des Gebührenanspruchs erheblich zu sein - eine Leistungsstörung von (nach Art, Dauer und/oder Umfang) gewissem Gewicht vorliegen.
Bei der Beurteilung, ob dies der Fall ist, muss zunächst berücksichtigt werden, dass sich die durch die Straßenreinigungsgebühr abgegoltene Leistung auf die Straße als Ganzes, also nicht auf alle einzelnen Teilbereiche der Straße beziehe. Zur Wahrung des vollen Gebührenanspruchs reiche es mithin aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit, also nicht notwendig an jeder einzelnen Stelle (z. B. auch dort, wo während des Reinigungsvorgangs Fahrzeuge parken), in einen sauberen Zustand versetzt werde.
Wenn parkende Fahrzeuge die Reinigung erschwerten oder teilweise verhinderten, liege darin in aller Regel keine das gebührenrechtliche Ausgleichsverhältnis wesentlich störende Schlechtleistung, solange die Straße "im Großen und Ganzen" noch als gereinigt angesehen werden kann. Diese Betrachtungsweise trage dem Umstand Rechnung, dass vor allem in größeren Städten häufig parkende Autos oder andere Hindernisse die Reinigungsbemühungen erschweren und eine umfassende Straßenreinigung aller Teilbereiche daher schon aus tatsächlichen Gründen nicht erfolgen könne.
Daher führe eine Nicht- oder Schlechterfüllung erst dann zu einem Wegfall oder einer Minderung der Straßenreinigungsgebühr, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann. Eine Erheblichkeit liegt z. B. vor, wenn die unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder mit den allgemeinen Hygienebedürfnissen unvereinbar ist. Von der Existenz solcher erheblicher Reinigungsmängel kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Beachtung der aufgezeigten Maßstäbe zutreffend dargelegt, so dass auch die ebenfalls geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht gegeben sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2010
Quelle: ra-online, OVG Lüneburg