21.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 10715

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil02.12.2010

VG Mainz: Geldbuße für Architekten wegen fehlender Berufshaft­pflicht­ver­si­cherungArchitekt weigert sich Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung abzuschließen

Ein freier Architekt, der keine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung abschließt und deshalb seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, kann zu einer Geldbuße verurteilt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Dem (rheinland-pfälzischen) Berufsgericht für Archi­tek­ten­berufe beim Verwal­tungs­gericht Mainz obliegt die Ahndung von schuldhaften Berufs­pflicht­ver­let­zungen von Mitgliedern der Archi­tek­ten­kammer Rheinland-Pfalz.

Auch nach Beschwerde keine Versicherung abgeschlossen

Im vorliegenden Rechtsstreit ist der freie Architekt in die Archi­tek­tenliste des Landes Rheinland-Pfalz eingetragen und damit Mitglied der Landes­a­r­chi­tek­ten­kammer Rheinland-Pfalz in Mainz. Eine Bauherrin fragte bei der Kammer an, ob der Mann eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe und führte später zudem Beschwerde, dass ihr Anwesen infolge von Planungsfehlern des Kammermitglieds Mängel aufweise. Der Architekt erklärte, dass er keine Versicherung habe. Nachdem er auch in der Folge keine Versicherung abgeschlossen hat, beantragte der Vorstand der Archi­tek­ten­kammer beim Verwal­tungs­gericht die Einleitung des berufs­ge­richt­lichen Verfahrens.

Versicherung dient dem Schutz der Bauherren

Der Architekt habe seine Berufspflichten schuldhaft verletzt, befanden die Richter. Das Vorhalten einer ausreichenden Haftpflicht­ver­si­cherung sei prägend für die freien Berufe, insbesondere auch für Architekten. Die Versicherung diene dem Schutz der Bauherren, aber auch der Architekten selbst bei Haftungsfällen, die angesichts der von Architekten betreuten hohen Vermögenswerte existenzielle Auswirkungen für beide Vertragspartner haben könnten. Die Mindest­ver­si­che­rungssumme für jeden Versi­che­rungsfall müsse 1,5 Millionen Euro für Personenschäden sowie 250.000 Euro für sonstige Schäden betragen. Vorliegend sei unter Berück­sich­tigung der finanziellen Situation des Architekten und dessen anhaltender Weigerung, sich zu versichern, eine Geldbuße von 1.000 Euro angemessen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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