Ende 2007, kurz vor Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages, meldeten sich mehrere Firmen bei dem Ministerium und zeigten schriftlich an, dass sie sich in einer Weise gewerblich betätigten, die möglicherweise dem Begriff der gewerblichen Spielvermittlung unterfalle. Auf Nachfragen des Ministeriums teilten die Firmen mit, dass sie verschiedene Dienstleistungen erbringen, z.B. im Bereich Werbung, Marketing, Zahlungsabwicklung, Datenverarbeitung, postalische Bearbeitung von Briefsendungen. Dabei bestünden auch Beziehungen zu anderen Unternehmen bzw. zu Kunden, die "Berührungspunkte" zum Glücksspielbereich hätten.
Vor diesem Hintergrund gab das Ministerium im Juni 2008 den Firmen per Bescheid und gestützt auf den Glücksspielstaatsvertrag auf, Auskunft darüber zu erteilen, welche konkreten Leistungen sie auf welchen Vertriebswegen an welche Gesellschaft des Lotto und Toto - Blocks erbringen und welche konkreten Leistungen sie an welche Unternehmen erbringen, die als gewerbliche Spielvermittler im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages tätig sind. Damit wollte das Ministerium klären, ob die Tätigkeit der Firmen unter den Glücksspielstaatsvertrag fällt, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen zu können. Die Firmen wandten sich an das Verwaltungsgericht und machten unter anderem geltend, dass es für sie unzumutbar sei, ihre sämtlichen Geschäftsbeziehungen offenzulegen.
Die Richter der 6. Kammer haben auf Antrag der Firmen den Sofortvollzug der Auskunftsverlangen gestoppt, da diese rechtswidrig seien. Der Glücksspielstaatsvertrag räume dem Ministerium als Glücksspielaufsicht zwar die Befugnis ein, Auskünfte zu verlangen, die erforderlich seien zur Erfüllung seiner Aufgabe, die Einhaltung der staatsvertraglich begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Ein behördliches Auskunftsverlangen erfordere aber stets auch die gesetzliche Bezeichnung des Adressaten der Verpflichtung, also desjenigen, der die Auskunft zu erteilen hat. Diese Bezeichnung fehle hier. Im Glücksspielstaatsvertrag sei nämlich nicht geregelt, wer auskunftspflichtig ist; es gebe keinen Auskunftspflichtigen, so dass die ministerielle Befugnis, Auskunft zu verlangen, ins Leere gehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des VG Mainz vom 27.08.2008