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Dokument-Nr. 6597

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Beschluss25.08.2008Verwaltungsgericht Mainz6 L 640/08.MZ
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss25.08.2008

Glückss­pielrecht: Keine Auskunfts­pflicht von Firmen gegenüber Ministerium

Auf den Glückss­piel­staats­vertrag gestützte Auskunfts­ver­langen des rheinland-pfälzischen Ministeriums des Innern und für Sport gegenüber einer Reihe von Firmen bezüglich deren geschäftlicher Aktivitäten und Partner sind rechtswidrig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz in mehreren einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren entschieden.

Ende 2007, kurz vor Inkrafttreten des neuen Glückss­piel­staats­ver­trages, meldeten sich mehrere Firmen bei dem Ministerium und zeigten schriftlich an, dass sie sich in einer Weise gewerblich betätigten, die möglicherweise dem Begriff der gewerblichen Spiel­ver­mittlung unterfalle. Auf Nachfragen des Ministeriums teilten die Firmen mit, dass sie verschiedene Dienst­leis­tungen erbringen, z.B. im Bereich Werbung, Marketing, Zahlungs­ab­wicklung, Daten­ver­a­r­beitung, postalische Bearbeitung von Briefsendungen. Dabei bestünden auch Beziehungen zu anderen Unternehmen bzw. zu Kunden, die "Berüh­rungs­punkte" zum Glückss­piel­bereich hätten.

Ministerium verlangte Auskunft

Vor diesem Hintergrund gab das Ministerium im Juni 2008 den Firmen per Bescheid und gestützt auf den Glückss­piel­staats­vertrag auf, Auskunft darüber zu erteilen, welche konkreten Leistungen sie auf welchen Vertriebswegen an welche Gesellschaft des Lotto und Toto - Blocks erbringen und welche konkreten Leistungen sie an welche Unternehmen erbringen, die als gewerbliche Spielvermittler im Sinne des Glückss­piel­staats­ver­trages tätig sind. Damit wollte das Ministerium klären, ob die Tätigkeit der Firmen unter den Glückss­piel­staats­vertrag fällt, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen zu können. Die Firmen wandten sich an das Verwal­tungs­gericht und machten unter anderem geltend, dass es für sie unzumutbar sei, ihre sämtlichen Geschäfts­be­zie­hungen offenzulegen.

Richter: Auskunfts­ver­langen ist rechtswidrig

Die Richter der 6. Kammer haben auf Antrag der Firmen den Sofortvollzug der Auskunfts­ver­langen gestoppt, da diese rechtswidrig seien. Der Glückss­piel­staats­vertrag räume dem Ministerium als Glückss­pie­laufsicht zwar die Befugnis ein, Auskünfte zu verlangen, die erforderlich seien zur Erfüllung seiner Aufgabe, die Einhaltung der staats­ver­traglich begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Ein behördliches Auskunfts­ver­langen erfordere aber stets auch die gesetzliche Bezeichnung des Adressaten der Verpflichtung, also desjenigen, der die Auskunft zu erteilen hat. Diese Bezeichnung fehle hier. Im Glückss­piel­staats­vertrag sei nämlich nicht geregelt, wer auskunfts­pflichtig ist; es gebe keinen Auskunfts­pflichtigen, so dass die ministerielle Befugnis, Auskunft zu verlangen, ins Leere gehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/08 des VG Mainz vom 27.08.2008

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