Der Antragsteller, ein Mittvierziger, hatte 2003 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet und deshalb eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die 2004 von der damals für ihn zuständigen Ausländerbehörde in Bayern um drei Jahre verlängert wurde. Wegen einer Melderegisterauskunft über ein Getrenntleben der Ehegatten lud die bayerische Ausländerbehörde den Antragsteller und seine deutsche Ehefrau vor, um zu prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Der Antragsteller erschien auch, jedoch - wie sich später herausstellte - nicht mit der deutschen Ehefrau, sondern einer bis heute unbekannten weiblichen Person, die sich gegenüber dem Bediensteten der Ausländerbehörde für seine Ehefrau ausgab. Außerdem hatte der Antragsteller den Personalausweis seiner deutschen Ehefrau entwendet, so dass sich seine Begleiterin auch als diese ausweisen konnte. Beide erklärten mündlich und schriftlich, dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe, was dazu führte, dass das Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht entzogen wurde. Tatsächlich hatte sich die deutsche Ehefrau schon längere Zeit von dem Antragsteller getrennt.
Nach seinem Umzug in den Landkreis Mainz-Bingen erklärte der Antragsteller gegenüber der dortigen Ausländerbehörde erneut falsch, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau fortbestehe.
Wegen der im Verhalten des Antragstellers liegenden Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs (Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung, Missbrauch von Ausweispapieren) hielten die Richter der 4. Kammer die verfügte Ausweisung für rechtmäßig, insbesondere auch aus Gründen der Abschreckung anderer Ausländer. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Antragsteller sich in der Vergangenheit längere Zeit in Deutschland aufgehalten habe. Da er insgesamt 27 Jahre in seiner Heimat gelebt habe, zuletzt bis 2003, sei davon auszugehen, dass er ohne weiteres dort wieder Fuß fassen könne. Seine beiden in Deutschland lebenden Kinder im Erwachsenen- bzw. Heranwachsendenalter lebten nicht bei ihm. In der Vergangenheit habe es nur wenige Kontakte gegeben. Außerdem sei es auch von Kroatien aus möglich, Kontakt zu halten, z.B. durch Telefonate, Briefe, E-Mails oder Besuche der Kinder bei ihm.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/08 des VG Mainz vom 06.02.2008