24.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil06.04.2017

Pflicht­mitglied­schaft für Pflegekräfte in rheinland-pfälzischer Landes­pfle­ge­kammer rechtmäßigBerufsstand soll durch öffentlich-rechtliche Interessen­vertretung zur Sicherung des Fachkräf­te­bedarfs und der Qualität gestärkt werden

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass gegen die kraft Gesetzes bestehende Mitgliedschaft aller in Rheinland-Pfalz tätigen Pflegekräfte (Altenpfleger, Gesundheits- und Kinder­kranken­pfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger) in der seit dem 1. Januar 2016 neu eingerichteten Landes­pfle­ge­kammer Rheinland-Pfalz keine verfassungs­rechtlichen Bedenken bestehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, eine examinierte Kranken­pflegerin, verweigerte zunächst die Übermittlung ihrer beruflichen Meldedaten an den Gründungs­aus­schuss der Kammer, dessen Aufgabe es u.a. war, die beruflich Pflegenden zu registrieren.

Klägerin sieht in Pflicht­mit­glied­schaft Verstoß gegen das Grundgesetz

Mit einer Klage an das Verwal­tungs­gericht begehrte die Kranken­pflegerin sodann die Feststellung, dass sie kein Mitglied der Pflegekammer sei. Sie machte geltend, dass die Vorschriften des Heilbe­rufs­ge­setzes, mit denen die Verkammerung von Angestellten in Pflegeberufen geregelt worden seien, gegen das Grundgesetz verstießen; allenfalls sei eine Mitgliedschaft in der Inter­es­sen­ver­tretung auf freiwilliger Basis rechtlich hinnehmbar.

Klage gegen Pflicht­mit­glied­schaft bleibt erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab. Der Landes­ge­setzgeber habe die Errichtung der Landes­pfle­ge­kammer mit Pflichtmitgliedschaft ohne Verstoß gegen Grundrechte geregelt. Die mit der verpflichtenden Kammer­zu­ge­hö­rigkeit verbundenen Einschränkungen seien auch vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung gerechtfertigt. Mit der Bündelung aller Berufs­an­ge­hörigen der Pflegeberufe in einer eigenen öffentlich-rechtlichen Inter­es­sen­ver­tretung solle der Berufsstand zur Sicherung des Fachkräf­te­bedarfs und der Qualität in den Pflege­fach­berufen im öffentlichen Interesse gestärkt werden. Von einer Vereinigung mit freiwilliger Mitgliedschaft könne nicht in gleicher Weise eine sachgerechte Vertretung des Gesam­t­in­teresses aller Berufs­an­ge­hörigen gegenüber anderen Heilberufen, Krankenkassen und sonstigen Entschei­dungs­trägern im Gesund­heits­bereich erwartet werden. Die Pflicht­mit­glied­schaft führe auch hinsichtlich des zu leistenden Kammerbeitrags nicht zu einer erheblichen, die Grenze der Zumutbarkeit überschrei­tenden Belastung.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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