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- Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäßBundesverwaltungsgericht, Urteil21.07.1998, BVerwG 1 C 32.97
- OVG Rheinland-Pfalz: Beiträge zur Industrie- und Handelskammer Trier rechtmäßigOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil20.09.2010, 6 A 10282/10.OVG, 6 A10283/10.OVG, 6 A 10284/10.OVG
Verwaltungsgericht Kassel Urteil20.04.2012
Gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in IHK ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das GrundgesetzKlage gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer bleibt erfolglos
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage eines in Kassel ansässigen Reiseveranstalters gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Kassel über 200 € für das Jahr 2010 abgewiesen.
In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in der Industrie- und Handelskammer verstoße nicht gegen das Grundgesetz oder das Recht der Europäischen Union (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 21.07.1998 - BVerwG 1 C 32.97 -). Trotz der wirtschaftlichen Veränderungen in den vergangenen Jahren sei die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern nach wie vor erforderlich, damit die Kammern die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben erfüllen könnten. Bei diesen Aufgaben handelt es sich insbesondere um die Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben.
Beitragsgestaltung der Industrie- und Handelskammer Kassel ist nicht zu beanstanden
Auch die Beitragsgestaltung der Industrie- und Handelskammer Kassel in Form von Grundbeitrag und Umlagen für das Jahr 2010 sei nicht zu beanstanden. Der Grundbeitrag (zwischen 200 € und 350 €) müsse nach dem Gesetz nicht zwingend nach der Leistungsfähigkeit der Mitglieder gestaffelt werden. Im Hinblick auf die Umlage sei eine Ungleichbehandlung der Mitglieder nicht feststellbar. Kleine Unternehmen würden nicht ungleich stärker belastet als große. Auch die Rücklagenbildung von ca. 100 % der jährlichen Betriebsausgaben sei zumindest im Hinblick auf die Beitragsgestaltung für das Jahr 2010 nicht zu beanstanden. Angesichts der Konjunkturschwankungen der letzten Jahre sei davon auszugehen, dass die bis zum Jahre 2009 gebildeten Rücklagen noch angemessen gewesen seien. Sie hätten den Ausgleich von Schwankungen des Beitragsaufkommens und eine ordentliche Kassenwirtschaft ohne Kreditinanspruchnahme gewährleistet. Eine Rücklage in einer bestimmten Höhe könne nur dann als unzulässige Vermögensbildung angesehen werden, wenn sie unter Berücksichtigung einer langfristigen wirtschaftlichen Entwicklung nicht erforderlich sei, um die Funktionsfähigkeit einer Industrie- und Handelskammer aufrechtzuerhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel (pm/pt)
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