21.11.2024
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Verwaltungsgericht Kassel Urteil20.04.2012

Gesetzliche Pflicht­mit­glied­schaft in IHK ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das GrundgesetzKlage gegen einen Beitrags­be­scheid der Industrie- und Handelskammer bleibt erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat die Klage eines in Kassel ansässigen Reise­ver­an­stalters gegen einen Beitrags­be­scheid der Industrie- und Handelskammer Kassel über 200 € für das Jahr 2010 abgewiesen.

In der Urteils­be­gründung wird ausgeführt, die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft aller Gewer­be­trei­benden in der Industrie- und Handelskammer verstoße nicht gegen das Grundgesetz oder das Recht der Europäischen Union (vgl. auch BVerwG, Urteil v. 21.07.1998 - BVerwG 1 C 32.97 -). Trotz der wirtschaft­lichen Veränderungen in den vergangenen Jahren sei die Mitgliedschaft aller Gewer­be­trei­benden in den Industrie- und Handelskammern nach wie vor erforderlich, damit die Kammern die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben erfüllen könnten. Bei diesen Aufgaben handelt es sich insbesondere um die Vertretung der gewerblichen Wirtschaft und die Wahrnehmung von Verwal­tungs­aufgaben.

Beitrags­ge­staltung der Industrie- und Handelskammer Kassel ist nicht zu beanstanden

Auch die Beitrags­ge­staltung der Industrie- und Handelskammer Kassel in Form von Grundbeitrag und Umlagen für das Jahr 2010 sei nicht zu beanstanden. Der Grundbeitrag (zwischen 200 € und 350 €) müsse nach dem Gesetz nicht zwingend nach der Leistungs­fä­higkeit der Mitglieder gestaffelt werden. Im Hinblick auf die Umlage sei eine Ungleich­be­handlung der Mitglieder nicht feststellbar. Kleine Unternehmen würden nicht ungleich stärker belastet als große. Auch die Rückla­gen­bildung von ca. 100 % der jährlichen Betrie­bs­ausgaben sei zumindest im Hinblick auf die Beitrags­ge­staltung für das Jahr 2010 nicht zu beanstanden. Angesichts der Konjunk­tur­schwan­kungen der letzten Jahre sei davon auszugehen, dass die bis zum Jahre 2009 gebildeten Rücklagen noch angemessen gewesen seien. Sie hätten den Ausgleich von Schwankungen des Beitrags­auf­kommens und eine ordentliche Kassen­wirt­schaft ohne Kredi­ti­n­an­spruchnahme gewährleistet. Eine Rücklage in einer bestimmten Höhe könne nur dann als unzulässige Vermö­gens­bildung angesehen werden, wenn sie unter Berück­sich­tigung einer langfristigen wirtschaft­lichen Entwicklung nicht erforderlich sei, um die Funkti­o­ns­fä­higkeit einer Industrie- und Handelskammer aufrecht­zu­er­halten.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel (pm/pt)

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