Die Kreisverwaltung im hier zugrunde liegenden Fall begründete die Beseitigungsverfügung - sie betrifft unter anderem eine Gartenhütte und einen Stall - damit, dass die baulichen Anlagen nicht genehmigt seien und auch nicht genehmigt werden könnten.
Mit dem Ziel, den Sofortvollzug zu stoppen, wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht. Er machte insbesondere geltend, dass die baulichen Anlagen zum Teil schon errichtet worden seien, bevor er das Grundstück gepachtet habe. Aufgrund der seit dem Bau verstrichenen Zeit habe er davon ausgehen dürfen, dass die Anlagen geduldet würden. Die Kreisverwaltung habe im Übrigen willkürlich gehandelt, weil sie nur ihn mit seinem Pachtgrundstück herausgegriffen habe.
Der Antrag wurde jedOch abgelehnt. Die baulichen Anlagen seien wegen der fehlenden Baugenehmigung formell illegal und auch materiell baurechtswidrig, befanden sie. Sie stünden insbesondere nicht in Einklang mit dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Budenheim, in dem der betreffende Bereich als Fläche für Landwirtschaft dargestellt sei. Auch soweit der Antragsteller nicht Bauherr der baulichen Anlagen sein sollte, könne die Kreisverwaltung ihn als Pächter in Anspruch nehmen, da er als solcher den direkten Zugriff auf das Grundstück habe. Allein die seit Errichtung der baulichen Anlagen verstrichene Zeit begründe für ihn keinen Vertrauensschutz. Die Behörde habe auch nicht willkürlich gehandelt, sondern auf der Basis eines schlüssigen Beseitigungskonzepts. Sie habe das Naturschutzgebiet in vier Bereiche eingeteilt, die sie systematisch abarbeite. Bezüglich des Teilgebiets I, in dem das Pachtgrundstück des Antragstellers liege, habe sie 11 Beseitigungsanordnungen erlassen, für das Teilgebiet II verschicke sie derzeit die Bescheide, für das Teilgebiet III habe sie in naher Zukunft die Anhörungen vorgesehen und im Teilgebiet IV werde sie zeitnah die Aufnahme der baulichen Anlagen vornehmen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online