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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss26.06.2012

Havarie mit Kabinenschiff – Anordnung des Ruhens des Patentes gerechtfertigtVerwal­tungs­gericht zweifelt an körperlicher und geistiger Tauglichkeit und Eignung des Schiffsführers

Dem Inhaber eines großen Rheinpatentes, der als Lotse und verant­wort­licher Schiffsführer eine Schiffs­kol­lision mit einem mit mehr als 150 Fahrgästen und Besat­zungs­mit­gliedern besetzten Kabinenschiff verursacht, kann zurecht unter Anordnung des Sofortvollzugs das Ruhen seines Patents für drei Monate und das Vorlegen eines ärztliches Zeugnisses eines Arztes des Arbeits­me­di­zi­nischen Dienstes auferlegt worden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, ein Mann im fortge­schrittenen Alter, verursachte als Lotse und verant­wort­licher Schiffsführer eines mit mehr als 150 Fahrgästen und Besat­zungs­mit­gliedern besetzten Kabinenschiffs in der Nähe von Karlsruhe eine Kollision des Schiffs mit den dort befindlichen Buhnen, was mehrere Leckagen und starken Wassereinbruch zur Folge hatte. Die beiden regulären Schiffsführer, die nicht im Besitz des Streckenpatents für die betreffende Strecke waren, leiteten Notmaßnahmen ein und konnten das Schiff trotz seiner erheblichen Beschädigung in den Hafen Karlsruhe verbringen, wo die Fahrgäste sofort evakuiert wurden.

Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion ordnet Ruhen des Patents und Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses an

Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die Wasser- und Schiff­fahrts­di­rektion gegenüber dem Antragsteller an, dass sein Patent für drei Monate ruht und er innerhalb der drei Monate ein ärztliches Zeugnis eines Arztes des Arbeits­me­di­zi­nischen Dienstes vorzulegen hat.

Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Havarie weckt Zweifel an Eignung des Schiffsführers

Den auf einen Stopp des Sofortvollzugs dieser Maßnahmen gerichteten Antrag des Antragstellers haben die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Mainz abgelehnt. Die Anordnung des Ruhens des Patentes sei gerechtfertigt, weil mit Blick auf seine körperliche und geistige Tauglichkeit die Eignung des Antragstellers in Zweifel stehe. Zum einen habe es bei seiner Vernehmung durch die Wasser­schutz­polizei (ungeklärte) Verstän­di­gungs­schwie­rig­keiten gegeben. Zum anderen wecke auch das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Havarie Zweifel an seiner Eignung. Einer der regulären Schiffsführer habe in die fehlerhaft gewählte Routenführung des Antragstellers eingreifen müssen. Der Schiffsführer habe zudem geschildert, dass sich nach seinem Eindruck der Antragsteller der Havarie nicht bewusst gewesen sei; zudem habe er nach der Havarie keinerlei Reaktion gezeigt und sich nicht mehr an der Steuerung des Schiffs beteiligt. Zur Klärung der Eignung des Antragstellers sei auch die Beibringung des angeforderten ärztlichen Zeugnisses erforderlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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