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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss17.08.2011

VG Mainz: Keine Berechtigung zum "Bachelor of Arts"-Studiengang nach Berufs­aus­bildungInhaltlicher Zusammenhang zwischen beruflicher Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten und Politik­wis­sen­schafts-Studium nicht hinreichend vorhanden

Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet werden, einem Studien­in­ter­es­senten aufgrund seiner beruflichen Ausbildung vorläufig eine Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung für die Aufnahme des Studiums Politik­wis­sen­schaft (Bachelor of Arts) zum Wintersemester 2011/2012 zu erteilen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Antragsteller der zugrunde liegenden Verhandlung hat eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten (Fachrichtung Fremdsprachen) absolviert und ist der Auffassung, diese stelle eine ausreichende berufliche Vorbildung für das gewählte Studium an der Universität dar.

Gericht lehnt Antrag auf Bescheinigung einer Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung ab

Nachdem die Hochschule den Antrag auf Bescheinigung einer Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung für den gewünschten Studiengang abgelehnt hatte, wandte der Antragsteller sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Mainz, den die Richter jedoch ablehnten.

Bachelor-Studiengang hebt sich von kaufmännisch-betrie­bs­wirt­schaft­licher Berufs­aus­bildung grundlegend ab

Ein Anspruch auf die Hochschul­zu­gangs­be­rech­tigung bestehe nicht, befanden die Richter. Zwischen der beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten und dem gewählten Studiengang bestehe nämlich kein hinreichender inhaltlicher Zusammenhang. Von der kaufmännisch-betrie­bs­wirt­schaft­lichen beruflichen Ausbildung hebe sich der Gegenstand des Bachelor-Studiengangs Politik­wis­sen­schaft, der sich mit der Analyse, der Ausgestaltung und den Strukturen der Politik auf nationaler und internationaler Ebene befasse, grundlegend ab. Es bestünden allenfalls untergeordnete Berüh­rungs­punkte. Die im Jahr 2010 mit der Änderung des Hochschul­ge­setzes erweiterte Durchlässigkeit von Bildungs­ab­sch­lüssen und zwischen akademischer und beruflicher Bildung gelte weiterhin nicht schrankenlos. Die Feststellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Bildungsgängen sei aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um einen Studienerfolg des Studierenden möglichst zu erreichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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