Dokument-Nr. 12234
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss17.08.2011
VG Mainz: Keine Berechtigung zum "Bachelor of Arts"-Studiengang nach BerufsausbildungInhaltlicher Zusammenhang zwischen beruflicher Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten und Politikwissenschafts-Studium nicht hinreichend vorhanden
Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz kann nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet werden, einem Studieninteressenten aufgrund seiner beruflichen Ausbildung vorläufig eine Hochschulzugangsberechtigung für die Aufnahme des Studiums Politikwissenschaft (Bachelor of Arts) zum Wintersemester 2011/2012 zu erteilen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Antragsteller der zugrunde liegenden Verhandlung hat eine Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten (Fachrichtung Fremdsprachen) absolviert und ist der Auffassung, diese stelle eine ausreichende berufliche Vorbildung für das gewählte Studium an der Universität dar.
Gericht lehnt Antrag auf Bescheinigung einer Hochschulzugangsberechtigung ab
Nachdem die Hochschule den Antrag auf Bescheinigung einer Hochschulzugangsberechtigung für den gewünschten Studiengang abgelehnt hatte, wandte der Antragsteller sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Mainz, den die Richter jedoch ablehnten.
Bachelor-Studiengang hebt sich von kaufmännisch-betriebswirtschaftlicher Berufsausbildung grundlegend ab
Ein Anspruch auf die Hochschulzugangsberechtigung bestehe nicht, befanden die Richter. Zwischen der beruflichen Ausbildung zum kaufmännischen Assistenten und dem gewählten Studiengang bestehe nämlich kein hinreichender inhaltlicher Zusammenhang. Von der kaufmännisch-betriebswirtschaftlichen beruflichen Ausbildung hebe sich der Gegenstand des Bachelor-Studiengangs Politikwissenschaft, der sich mit der Analyse, der Ausgestaltung und den Strukturen der Politik auf nationaler und internationaler Ebene befasse, grundlegend ab. Es bestünden allenfalls untergeordnete Berührungspunkte. Die im Jahr 2010 mit der Änderung des Hochschulgesetzes erweiterte Durchlässigkeit von Bildungsabschlüssen und zwischen akademischer und beruflicher Bildung gelte weiterhin nicht schrankenlos. Die Feststellung eines inhaltlichen Zusammenhangs zwischen den Bildungsgängen sei aus Sicht des Gesetzgebers erforderlich, um einen Studienerfolg des Studierenden möglichst zu erreichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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