21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss28.08.2015

Sperrung von Innenstadt-Straßen für Schwerlast-Durch­gangs­verkehr rechtmäßigVerkehrs­be­hördliche Sperrung für Schwer­last­verkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zulässig

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass die Stadt Worms zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen mehrere Straßen ihrer Innenstadt für den Durch­gangs­verkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen sperren darf.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte die Südzucker AG mit ihrem gerichtlichen Eilantrag im Wesentlichen geltend, dass die Anordnung zur Sperrung mehrere Straßen der Wormser Innenstadt für den Durch­gangs­verkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen weder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs noch zum Schutz der Wohnbevölkerung von Lärm und Abgasen erforderlich sei. Aufgrund der Sperrung müssten ihre Lkw insbesondere während der Zucker­rü­benernte eine um 7,6 km längere Strecke befahren, was zu täglichen Mehrkosten von rund 3.200 Euro führe.

Wohnbevölkerung ist insbesondere zur Nachtzeit allein durch Rüben­trans­port­fahrzeuge mit atypischer Lärmbe­ein­träch­tigung belastet

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Antrag ab. Die verkehrs­be­hördliche Sperrung für Schwer­last­verkehr habe zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ergehen dürfen. Bei einer Anlieferung der Zuckerrüben rund um die Uhr und ca. 400 Fahrzeug­be­we­gungen täglich allein durch Rüben­trans­port­fahrzeuge sei mit einer atypischen Lärmbe­ein­träch­tigung für die an den Straßen ansässige Wohnbevölkerung insbesondere zur Nachtzeit zu rechnen, der mit der Anordnung begegnet werden könne. Die Sperrung der Straßen für den Durch­gangs­verkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen sei auch ermes­sens­feh­lerfrei erfolgt. Sie betreffe nicht ausschließlich die Antragstellerin, sondern den Schwer­last­durch­gangs­verkehr insgesamt. Der Umstand, dass das Unternehmen infolge nunmehr längerer Fahrwege mit Mehrkosten zu rechnen habe, führe nicht zur Rechts­wid­rigkeit der Sperrung, da weder verfas­sungs­rechtlich geschützte Positionen berührt noch unver­hält­nis­mäßige Belastungen hervorgerufen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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