Dokument-Nr. 21580
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss28.08.2015
Sperrung von Innenstadt-Straßen für Schwerlast-Durchgangsverkehr rechtmäßigVerkehrsbehördliche Sperrung für Schwerlastverkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zulässig
Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass die Stadt Worms zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen mehrere Straßen ihrer Innenstadt für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen sperren darf.
Im zugrunde liegenden Streitfall machte die Südzucker AG mit ihrem gerichtlichen Eilantrag im Wesentlichen geltend, dass die Anordnung zur Sperrung mehrere Straßen der Wormser Innenstadt für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen weder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs noch zum Schutz der Wohnbevölkerung von Lärm und Abgasen erforderlich sei. Aufgrund der Sperrung müssten ihre Lkw insbesondere während der Zuckerrübenernte eine um 7,6 km längere Strecke befahren, was zu täglichen Mehrkosten von rund 3.200 Euro führe.
Wohnbevölkerung ist insbesondere zur Nachtzeit allein durch Rübentransportfahrzeuge mit atypischer Lärmbeeinträchtigung belastet
Das Verwaltungsgericht Mainz lehnte den Antrag ab. Die verkehrsbehördliche Sperrung für Schwerlastverkehr habe zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ergehen dürfen. Bei einer Anlieferung der Zuckerrüben rund um die Uhr und ca. 400 Fahrzeugbewegungen täglich allein durch Rübentransportfahrzeuge sei mit einer atypischen Lärmbeeinträchtigung für die an den Straßen ansässige Wohnbevölkerung insbesondere zur Nachtzeit zu rechnen, der mit der Anordnung begegnet werden könne. Die Sperrung der Straßen für den Durchgangsverkehr mit Lkw über 3,5 Tonnen sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Sie betreffe nicht ausschließlich die Antragstellerin, sondern den Schwerlastdurchgangsverkehr insgesamt. Der Umstand, dass das Unternehmen infolge nunmehr längerer Fahrwege mit Mehrkosten zu rechnen habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Sperrung, da weder verfassungsrechtlich geschützte Positionen berührt noch unverhältnismäßige Belastungen hervorgerufen würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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