Die die Sperrung kennzeichnenden Verkehrzeichen 253 StVO - Verbot für Kfz. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t - seien rechtmäßig. Die Antragsteller als Transportunternehmer seien hierdurch weder in Grundrechten auf Berufsfreiheit noch in ihren Eigentumsrechten verletzt.
Die Straßenverkehrsbehörde dürfe nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung -StVO- die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine solche Anordnung dürfe allerdings nicht zur Folge haben, dass die Nutzung der durch die straßenrechtliche Widmung einer Straße zugewiesenen Verkehrsfunktion für eine Verkehrsart - hier LKW-Verkehr über 3,5 t - im Ganzen nicht mehr möglich sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall, denn der LKW - Be- und Entladeverkehr in den durch die Anordnung betroffenen Landkreisen sei von dem Verbot ausgenommen. Auch würden Ausnahmegenehmigungen erteilt, wenn die Sperrung unverhältnismäßig große Umwege zur Folge habe.
Zu Recht gehe die Straßenverkehrsbehörde davon aus, dass durch die Sperrung eine deutliche Reduzierung der maßgeblichen Lärmwerte erreicht werden könnte. Zu beachten sei dabei, dass der Schwerlastverkehr an Wohnbebauung vorbeiführe und dort nach einer Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrlärm Lärmwerte tagsüber von 70 dB (A) und nachts von 60 dB (A) nicht überschritten werden sollten. Im Anordnungsbereich der B 27 seinen in einzelnen Ortschaften tags 75 dB (A) und nachts 69,8 dB (A) gemessen worden, was auf das hohe LKW-Verkehrsaufkommen zurückzuführen sei. Nach einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 führen hier tagsüber stündlich bis zu 157 LKW und nachts stündlich bis zu 49 LKW ( Eltmannshausen, Unterhaun und Sieglos), wobei anzunehmen sei, dass das Verkehraufkommen in den letzten Jahren noch zugenommen habe. Könne der LKW-Verkehr im erwarteten Umfang von mindestens 40 % reduziert werden, habe das eine Senkung des Lärmpegels um mindestens 3 dB (A) zur Folge, was für die Wohnbevölkerung eine deutliche Entlastung bedeute.
Dies gelte auch für die B 7. In der Ortschaft Fürstenhagen seien tags stündlich 202 und nachts stündlich 73 LKW gezählt worden. In Hess. Lichtenau seien die Verhältnisse ähnlich. Die errechneten Lärmpegel erreichten Werte von 75 dB(A) tags und 70,2 dB(A) nachts, was selbst für die Wohngrundstücke eine erhebliche Belastung bedeute, bei denen passive Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster) vorgenommen worden seien.
Alternativen stünden nicht zur Verfügung. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung in den einzelnen Ortschaften führe zu keiner nennenswerten Lärmminderung, weil dadurch die eigentlichen Fahrgeräusche nicht vermindert würden. Dies gelte auch für sogenannte lärmarme LKW. Diese hätten zwar geringere Motorengeräusche, die Far- und Rollgeräusche blieben jedoch in etwa gleich. Umleitungen schieden ebenfalls aus, weil dadurch nur die Belastung in andere Ortschaften verlagert würde. Nur die weiträumige Sperrung der B 7 und der B 27 könne dazu führen, Überlastungen kleiner Straßen und Belastungen bzw. sogar Gefährdungen in den betroffenen Ortschaften zu vermeiden.
Die Straßenverkehrsbehörde habe bei der Sperrungsanordnung auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet, denn der Be- und Entladeverkehr sei von dem Verbot ausgenommen worden. Außerdem seien zahlreichen Speditionen Ausnahmegenehmigungen erteilt worden, wenn diese nachgewiesen hätten, dass sie durch die Sperrung unverhältnismäßig große Umwege fahren müssten.
Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Kassel - 2 G 1466/05 u.a. - ist die Beschwerde zum Hess. Verwaltungsgerichtshof in Kassel gegeben.