18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 1580

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Verwaltungsgericht Kassel Beschluss14.12.2005

Verkehrslärm: Straßen­ver­kehrs­behörde kann Bundesstraße für LKW-Verkehr sperren

Das Verwal­tungs­gericht Kassel hat mit seinen Beschlüssen vom 14.12.2005 insgesamt 5 Eilanträge verschiedener Spedi­ti­o­ns­un­ter­nehmen auf Aufhebung der verkehrs­be­hörd­lichen Sperrung der B 7 von der Autobahn­an­schluss­stelle A 7 Kassel Ost bis Wehretal und der B 27 von der Autobahn­an­schluss­stelle A 38 Friedland bis zur Autobahn­schluss­stelle A 7 Fulda Nord für Lkw über 3,5 t abgelehnt.

Die die Sperrung kennzeichnenden Verkehrzeichen 253 StVO - Verbot für Kfz. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t - seien rechtmäßig. Die Antragsteller als Trans­port­un­ter­nehmer seien hierdurch weder in Grundrechten auf Berufsfreiheit noch in ihren Eigen­tums­rechten verletzt.

Die Straßen­ver­kehrs­behörde dürfe nach den Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung -StVO- die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Eine solche Anordnung dürfe allerdings nicht zur Folge haben, dass die Nutzung der durch die straßen­rechtliche Widmung einer Straße zugewiesenen Verkehrs­funktion für eine Verkehrsart - hier LKW-Verkehr über 3,5 t - im Ganzen nicht mehr möglich sei. Das sei hier jedoch nicht der Fall, denn der LKW - Be- und Entladeverkehr in den durch die Anordnung betroffenen Landkreisen sei von dem Verbot ausgenommen. Auch würden Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt, wenn die Sperrung unver­hält­nismäßig große Umwege zur Folge habe.

Zu Recht gehe die Straßen­ver­kehrs­behörde davon aus, dass durch die Sperrung eine deutliche Reduzierung der maßgeblichen Lärmwerte erreicht werden könnte. Zu beachten sei dabei, dass der Schwer­last­verkehr an Wohnbebauung vorbeiführe und dort nach einer Richtlinie für straßen­ver­kehrs­rechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Verkehrlärm Lärmwerte tagsüber von 70 dB (A) und nachts von 60 dB (A) nicht überschritten werden sollten. Im Anord­nungs­bereich der B 27 seinen in einzelnen Ortschaften tags 75 dB (A) und nachts 69,8 dB (A) gemessen worden, was auf das hohe LKW-Verkehr­s­auf­kommen zurückzuführen sei. Nach einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2000 führen hier tagsüber stündlich bis zu 157 LKW und nachts stündlich bis zu 49 LKW ( Eltmannshausen, Unterhaun und Sieglos), wobei anzunehmen sei, dass das Verkehr­auf­kommen in den letzten Jahren noch zugenommen habe. Könne der LKW-Verkehr im erwarteten Umfang von mindestens 40 % reduziert werden, habe das eine Senkung des Lärmpegels um mindestens 3 dB (A) zur Folge, was für die Wohnbevölkerung eine deutliche Entlastung bedeute.

Dies gelte auch für die B 7. In der Ortschaft Fürstenhagen seien tags stündlich 202 und nachts stündlich 73 LKW gezählt worden. In Hess. Lichtenau seien die Verhältnisse ähnlich. Die errechneten Lärmpegel erreichten Werte von 75 dB(A) tags und 70,2 dB(A) nachts, was selbst für die Wohngrundstücke eine erhebliche Belastung bedeute, bei denen passive Lärmschutz­maß­nahmen (z.B. Lärmschutz­fenster) vorgenommen worden seien.

Alternativen stünden nicht zur Verfügung. Eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung in den einzelnen Ortschaften führe zu keiner nennenswerten Lärmminderung, weil dadurch die eigentlichen Fahrgeräusche nicht vermindert würden. Dies gelte auch für sogenannte lärmarme LKW. Diese hätten zwar geringere Motoren­ge­räusche, die Far- und Rollgeräusche blieben jedoch in etwa gleich. Umleitungen schieden ebenfalls aus, weil dadurch nur die Belastung in andere Ortschaften verlagert würde. Nur die weiträumige Sperrung der B 7 und der B 27 könne dazu führen, Überlastungen kleiner Straßen und Belastungen bzw. sogar Gefährdungen in den betroffenen Ortschaften zu vermeiden.

Die Straßen­ver­kehrs­behörde habe bei der Sperrungs­a­n­ordnung auch das Gebot der Verhält­nis­mä­ßigkeit beachtet, denn der Be- und Entladeverkehr sei von dem Verbot ausgenommen worden. Außerdem seien zahlreichen Speditionen Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen erteilt worden, wenn diese nachgewiesen hätten, dass sie durch die Sperrung unver­hält­nismäßig große Umwege fahren müssten.

Gegen die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Kassel - 2 G 1466/05 u.a. - ist die Beschwerde zum Hess. Verwal­tungs­ge­richtshof in Kassel gegeben.

Quelle: Pressemitteilung des VG Kassel vom 28.12.2005

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