18.10.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss18.02.2015

Genehmigung für L-förmig das Nachba­r­grundstück umschließendes Gebäude erweist sich als rücksichtslosNetto-Supermarkt darf wegen seines baulichen Erschei­nungs­bildes vorerst nicht errichtet werden

Das Verwal­tungs­gericht Mainz hat entschieden, dass ein geplanter Netto-Supermarkt wegen seines baulichen Erschei­nungs­bildes die Rechte einer Wohnungs­eigen­tümerin auf dem Nachba­r­grundstück verletzt und daher einstweilen nicht gebaut werden darf.

Die Stadt Mainz hatte im zugrunde liegenden Verfahren einer Grund­s­tück­s­ent­wick­lungs­ge­sell­schaft eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzel­han­dels­marktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 800 qm erteilt. Die bauliche Anlage umschließt danach das Nachba­r­grundstück auf dessen Süd- und Westseite in L-Form mit einer Gesamtlänge von ca. 50 m. Mit ihrem Eilantrag machte die Eigentümerin einer Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes die Unzumutbarkeit der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Wohnnutzung geltend.

Bauvorhaben hat "bedrückende" Wirkung auf Nachba­r­grundstück

Das Verwal­tungs­gericht Mainz gab dem Eilantrag statt. Der genehmigte Markt erweise sich trotz Einhaltung des Mindest­gren­z­ab­stands auf dem Baugrundstück im vorliegenden Einzelfall als rücksichtslos. Die Süd- und Westseite des Nachba­r­grund­stücks würden jeweils in voller Länge von dem geschlossenen Baukörper begrenzt, der in diesem Bereich eine Höhe zwischen mindestens 4,40 m und 6,85 m aufweise. Angesichts der optischen Präsenz und Lage des Bauwerks entstehe für die Wohnung im Erd- und Kellergeschoss des Nachbargebäudes eine Situation des "Einge­mau­ertseins", die der Eigentümerin gleichsam "die Luft zum Atmen" nehme und ihr deshalb nicht mehr zugemutet werden könne. Die von dem Bauvorhaben ausgehende "bedrückende" Wirkung erfahre hier auch keine Abmilderung dadurch, dass die Anlage in einem Abstand von 6,50 m bzw. 8,00 m zu dem Wohnhaus zu stehen kommen solle.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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