23.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss15.07.2019

Bauauf­sichts­behörde darf sofortigen Brandschutz für Dachge­schoss­wohnung fordernGeforderte Gebäu­de­nach­rüstung unumgänglich

Zum Schutz der Bewohner eines Dachgeschosses, das über keinen ersten Rettungsweg verfügt, darf die Bauauf­sichts­behörde mit sofortiger Wirkung von den Eigentümern des Gebäudes den Einbau einer Rauch­abzugs­einrichtung im Treppenraum und einer Bodendichtung an der Wohnungs­ein­gangstür fordern. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls sind Eigentümer eines fünfge­schossigen Wohn- und Geschäftshauses in einem dicht bebauten Gebiet. Bereits mit der Umbau­ge­n­eh­migung aus dem Jahr 1983 war die Installation einer Rauch­ab­zug­s­ein­richtung an der höchsten Stelle des Treppenhauses (im Dachgeschoss) aufgegeben worden. In der Folgezeit wurde die Einrichtung unter Hinweis auf den zweiten Rettungsweg über die zur Dachgeschosswohnung gehörende Dachterrasse von der Baubehörde als "nicht unbedingt erforderlich" angesehen. Diese Einschätzung konnte von der Feuerwehr im Jahr 2015 fachlich nicht mehr nachvollzogen werden. Nachdem daraufhin mit den Eigentümern verschiedene Möglichkeiten zur Behebung des Brand­schutz­mangels erfolglos erörtert worden waren, gab die Baubehörde ihnen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 15. März 2019 auf, eine 1 m² große, automatisch gesteuerte Rauch­ab­zugs­öffnung an der höchsten Stelle des Treppenraums herzustellen und die Wohnungstür der (einzigen) Dachge­schoss­wohnung mit einer rauchdichten Bodendichtung auszustatten. Die Antragsteller wandten sich dagegen mit einem gerichtlichen vorläufigen Rechts­schutz­gesuch. Sie machten geltend, dass eine besondere Gefahrenlage nicht gegeben sei, weil ein zweiter Rettungsweg zur Dachterrasse führe. Es bestehe ihrerseits die Bereitschaft, eine rauchdichte Wohnungs­ein­gangstür für die Dachge­schoss­wohnung ein Stockwerk tiefer anzubringen; die Baubehörde verlange jedoch zu Unrecht von ihnen insoweit einen Nachweis der Brand­schut­z­eignung.

Grund­s­tücks­ei­gentümer geeignete Alter­na­tiv­mittel und deren Wirksamkeit belegen können

Das Verwal­tungs­gericht Mainz lehnte den Eilantrag ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Bauauf­sichts­behörde die Maßnahmen der Ertüchtigung eines (notwendigen) ersten Rettungswegs bis in das Dachgeschoss zur Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch und zur Rettung von Menschen durch wirksame Löscharbeiten zu Recht eingefordert habe. Der (zusätzlich erforderliche) zweite Rettungsweg über die Dachterrasse und die Dachgauben sei nach aktueller Stellungnahme der Feuerwehr wegen zu überwindender Dachtraufe und Entfernung nur unter Erschwernissen nutzbar. Die Behebung der danach bestehenden Gefahrenlage in einem Brandfall, die im Dachgeschoss dadurch verschärft werde, dass dieses nur über eine Holztreppe unter einer Dachschräge zugänglich sei, mache die geforderte Gebäu­de­nach­rüstung unumgänglich. Sie dürfe wegen der Bedeutung der bei einem Brand betroffenen Rechtsgüter und der letztlich fehlenden Mitwirkung der Gebäu­de­ei­gentümer an der Herstellung baurechts­kon­former Zustände auch sofort verlangt werden. Die Antragsgegnerin habe auch nicht auf das Angebot der Antragsteller eingehen müssen, eine rauchdichte Wohnungs­ab­schlusstür am Treppenaufgang zum Dachgeschoss anbringen zu wollen. Insoweit sei der Nachweis der Geeignetheit der Maßnahme zum Schutz vor Brandgefahren ausgeblieben. Es sei primär Sache des für die Einhaltung von Brand­schutz­vor­schriften verant­wort­lichen Grund­s­tücks­ei­gen­tümers, ihn aus seiner Sicht weniger belastende, aber gleich geeignete Alter­na­tiv­mittel zu benennen und ihre Wirksamkeit zu belegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

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