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Dokument-Nr. 10844

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Verwaltungsgericht Minden Urteil16.12.2010

VG Minden: Ordnungsgemäßer Brandschutz erfordert Möglichkeit zur effektiven BrandbekämpfungKontrolliertes Abbrennenlassen nicht mit ordnungsgemäßen Brandschutz vereinbar

Dem Bauherrn eines Lebens­mit­tel­marktes kann nach bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften aufgegeben werden, Brand­schutz­maß­nahmen zu ergreifen, die die Durchführung wirksamer Löscharbeiten auch nach Evakuierung des Gebäudes ermöglichen. Ein kontrolliertes Abbrennenlassen ist mit einem ordnungsgemäßen Brandschutz nicht zu vereinbaren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Bauträ­ger­ge­sell­schaft, hatte sich gegen Brand­schutz­auflagen gewandt, die der beklagte Kreis Lippe für einen Lebens­mit­telmarkt in Extertal-Asmissen gemacht hatte, nämlich u.a., die Statik für die von ihr gewählte Dachkon­struktion aus so genannten Nagel­plat­ten­bindern nachzuweisen und ausreichende Rauch­ab­zugs­mög­lich­keiten zu schaffen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, den Anforderungen des Brandschutzes sei Genüge getan, wenn eine frühzeitige Branderkennung und schnelle Räumung des Gebäudes sichergestellt sei; wenn das Schutzziel Menschenrettung erreicht sei, könne das Gebäude kontrolliert abbrennen, ohne dass ein Feuerwehreinsatz im Gebäudeinneren erfolgen müsse.

Brand­schutz­konzept des Lebens­mit­tel­marktes ermöglicht keine wirksamen Löscharbeiten

Dem schloss sich das Verwal­tungs­gericht Minden nicht an. Die vom Beklagten gestellten Brand­schutz­an­for­de­rungen dienten der Gefahrenabwehr. Die von der Klägerin gewählte Dachkon­struktion weise keinen Brandwiderstand auf, und schon beim Ausfall eines einzigen Nagel­plat­ten­binders könne es zu einem schlagartigen Einsturz des gesamten Daches kommen. Dies sei mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zu vereinbaren; auch ein Feuer­wehr­einsatz im Inneren des Gebäudes könne nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die Dachkon­struktion nicht vorzeitig einstürze. Die geforderte Rauch­ab­zugs­mög­lichkeit sei ebenfalls rechtens, weil dies im Brandfall zu einer Verbesserung der Sicht­be­din­gungen für die Feuerwehr führe, so dass ein Brandherd im Gebäudeinneren, der noch nicht das gesamte Gebäude erfasst habe, noch bekämpft werden könne. Das Brand­schutz­konzept der Klägerin, wonach der Einsatz der Feuerwehr nur von außen und mit dem Ziel erfolge, den Lebens­mit­telmarkt kontrolliert abbrennen zu lassen, sei mit bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften unvereinbar, weil es wirksame Löscharbeiten nicht ermögliche. (Urteil vom 16.12.2010 - -, nicht rechtskräftig.)

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

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