18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 10844

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Minden Urteil16.12.2010

VG Minden: Ordnungsgemäßer Brandschutz erfordert Möglichkeit zur effektiven BrandbekämpfungKontrolliertes Abbrennenlassen nicht mit ordnungsgemäßen Brandschutz vereinbar

Dem Bauherrn eines Lebens­mit­tel­marktes kann nach bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften aufgegeben werden, Brand­schutz­maß­nahmen zu ergreifen, die die Durchführung wirksamer Löscharbeiten auch nach Evakuierung des Gebäudes ermöglichen. Ein kontrolliertes Abbrennenlassen ist mit einem ordnungsgemäßen Brandschutz nicht zu vereinbaren. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Minden entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Bauträ­ger­ge­sell­schaft, hatte sich gegen Brand­schutz­auflagen gewandt, die der beklagte Kreis Lippe für einen Lebens­mit­telmarkt in Extertal-Asmissen gemacht hatte, nämlich u.a., die Statik für die von ihr gewählte Dachkon­struktion aus so genannten Nagel­plat­ten­bindern nachzuweisen und ausreichende Rauch­ab­zugs­mög­lich­keiten zu schaffen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, den Anforderungen des Brandschutzes sei Genüge getan, wenn eine frühzeitige Branderkennung und schnelle Räumung des Gebäudes sichergestellt sei; wenn das Schutzziel Menschenrettung erreicht sei, könne das Gebäude kontrolliert abbrennen, ohne dass ein Feuerwehreinsatz im Gebäudeinneren erfolgen müsse.

Brand­schutz­konzept des Lebens­mit­tel­marktes ermöglicht keine wirksamen Löscharbeiten

Dem schloss sich das Verwal­tungs­gericht Minden nicht an. Die vom Beklagten gestellten Brand­schutz­an­for­de­rungen dienten der Gefahrenabwehr. Die von der Klägerin gewählte Dachkon­struktion weise keinen Brandwiderstand auf, und schon beim Ausfall eines einzigen Nagel­plat­ten­binders könne es zu einem schlagartigen Einsturz des gesamten Daches kommen. Dies sei mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zu vereinbaren; auch ein Feuer­wehr­einsatz im Inneren des Gebäudes könne nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die Dachkon­struktion nicht vorzeitig einstürze. Die geforderte Rauch­ab­zugs­mög­lichkeit sei ebenfalls rechtens, weil dies im Brandfall zu einer Verbesserung der Sicht­be­din­gungen für die Feuerwehr führe, so dass ein Brandherd im Gebäudeinneren, der noch nicht das gesamte Gebäude erfasst habe, noch bekämpft werden könne. Das Brand­schutz­konzept der Klägerin, wonach der Einsatz der Feuerwehr nur von außen und mit dem Ziel erfolge, den Lebens­mit­telmarkt kontrolliert abbrennen zu lassen, sei mit bauord­nungs­recht­lichen Vorschriften unvereinbar, weil es wirksame Löscharbeiten nicht ermögliche. (Urteil vom 16.12.2010 - -, nicht rechtskräftig.)

Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10844

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI