21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 31037

Drucken
Beschluss16.05.2019Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 2 S 18.19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1207Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1207
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss29.03.2019, 4 L 581/18
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.05.2019

Untersagung der Wohnnutzung wegen nachträglichen Wegfalls eines zweiten RettungswegsBaurechts­wid­rigkeit aufgrund fehlenden Rettungswegs

Wird eine Baugenehmigung für eine Dachge­schoss­wohnung rechtswidrig, weil nachträglich ein zweiter Rettungsweg wegfällt, so kann dies eine Untersagung der Wohnnutzung nach sich ziehen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1993 wurde die Errichtung einer Dachgeschosswohnung genehmigt. Die Baugenehmigung ging dabei von zwei Rettungswegen aus. Einer dieser Rettungswege, nämlich der Weg über die Balkonanlage, welche über die rückseitige Zufahrt zum Grundstück zu erreichen war, fiel nachträglich wegen des Baus einer Tiefga­ra­ge­n­anlage ab dem Jahr 2003 weg. Im März 2018 untersagte die zuständige Behörde aufgrund des Wegfalls des zweiten Rettungswegs den Mietern der Wohnung die Nutzung. Die Mieter legten daraufhin Widerspruch ein und beantragten Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Potsdam wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Zulässige Untersagung der Wohnnutzung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Untersagung der Wohnnutzung sei rechtmäßig. Die rückwärtige Feuer­wehr­zufahrt über das benachbarte Grundstück sei Inhalt der Baugenehmigung gewesen und die Nutzung der Dachge­schoss­wohnung ohne diese Zufahrt von dieser Genehmigung daher nicht gedeckt. Die Mieter können sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Es sei zudem nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr gegen die Mieter und nicht die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin vorgegangen ist. Ein Baugebot gegenüber der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin sei rechtlich schwer durchzusetzen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31037

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI