Dokument-Nr. 31037
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- GE 2021, 1207Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1207
- Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss29.03.2019, 4 L 581/18
- Bauaufsichtsbehörde darf sofortigen Brandschutz für Dachgeschosswohnung fordernVerwaltungsgericht Mainz, Beschluss15.07.2019, 3 L 602/19.MZ
- Aufstellen einer Leiter auf ein Bett liegendes Türblatt zur Erreichung des Dachfensters stellt keinen sicheren Rettungsweg darOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss30.10.2023, 10 B 1023/23
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss16.05.2019
Untersagung der Wohnnutzung wegen nachträglichen Wegfalls eines zweiten RettungswegsBaurechtswidrigkeit aufgrund fehlenden Rettungswegs
Wird eine Baugenehmigung für eine Dachgeschosswohnung rechtswidrig, weil nachträglich ein zweiter Rettungsweg wegfällt, so kann dies eine Untersagung der Wohnnutzung nach sich ziehen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1993 wurde die Errichtung einer Dachgeschosswohnung genehmigt. Die Baugenehmigung ging dabei von zwei Rettungswegen aus. Einer dieser Rettungswege, nämlich der Weg über die Balkonanlage, welche über die rückseitige Zufahrt zum Grundstück zu erreichen war, fiel nachträglich wegen des Baus einer Tiefgaragenanlage ab dem Jahr 2003 weg. Im März 2018 untersagte die zuständige Behörde aufgrund des Wegfalls des zweiten Rettungswegs den Mietern der Wohnung die Nutzung. Die Mieter legten daraufhin Widerspruch ein und beantragten Eilrechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.
Zulässige Untersagung der Wohnnutzung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Untersagung der Wohnnutzung sei rechtmäßig. Die rückwärtige Feuerwehrzufahrt über das benachbarte Grundstück sei Inhalt der Baugenehmigung gewesen und die Nutzung der Dachgeschosswohnung ohne diese Zufahrt von dieser Genehmigung daher nicht gedeckt. Die Mieter können sich nicht auf Bestandsschutz berufen. Es sei zudem nicht zu beanstanden, dass die Behörde aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr gegen die Mieter und nicht die Grundstückseigentümerin vorgegangen ist. Ein Baugebot gegenüber der Grundstückseigentümerin sei rechtlich schwer durchzusetzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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