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- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss05.09.2023, 5 L 1156/23
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.10.2023
Aufstellen einer Leiter auf ein Bett liegendes Türblatt zur Erreichung des Dachfensters stellt keinen sicheren Rettungsweg darKeine hohen Anforderungen für Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei Brandschutzmängeln
Kann ein Dachfenster nur dadurch erreicht werden, dass ein unter dem Bett liegendes Türblatt auf das Bett gelegt wird, um darauf eine Leiter aufzustellen, so liegt kein sicherer Rettungsweg vor. Zudem sind an der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erhielt der Betreiber mehrerer im Ruhrgebiet liegenden Apartments eine Ordnungsverfügung, womit ihm die Nutzung der Apartments mit sofortiger Wirkung untersagt wurde. Als Grund wurden Brandschutzmängel angegeben. So sollte ein Rettungsweg über ein Dachfenster bestehen. Das Fenster sollte mit Hilfe einer im Apartment vorhandenen Leiter erreicht werden, die auf einem auf dem Bett liegenden Türblatt gestellt werden sollte. Das Türblatt selbst sollte sich unter dem Bett befinden. Gegen die Nutzungsuntersagung richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.
Vorliegen von Brandschutzmängeln wegen ungeeignetem Rettungsweg
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Es liegen hier Brandschutzmängel vor, da der angedachte Rettungsweg über ein Dachfenster in seiner derzeitigen Ausgestaltung völlig ungeeignet sei.
Keine hohen Anforderungen für Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes bei Brandschutzmängeln
Soweit der Betroffene anführte, dass es in den vergangenen 100 Jahren zu keinem Brand gekommen sei und ein erhöhtes Brandrisiko nicht bestehe, hielt das Oberverwaltungsgericht dies für unbeachtlich. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts seien bei Brandschutzmängeln keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere bedürfe es keiner Gefahrenabschätzung im Einzelfall. Mit der Entstehung eines Brandes müsse jederzeit gerechnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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