21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil20.06.2018

Kein Anspruch auf Sonder­nut­zungs­er­laubnis für Altklei­der­sam­mel­con­tainerBegrenzung der Containeranzahl soll Beein­träch­tigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindern

Die Anzahl von Aufstel­lungsorten für Altklei­der­sam­mel­con­tainer in einer Gemeinde kann begrenzt werden, um die Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums zu vermeiden. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz hervor.

Im vorliegenden Verfahren beantragte der klagende Entsor­gungs­fach­betrieb bei der beklagten Stadt die Erteilung einer straßen­recht­lichen Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 37 Altklei­der­sam­mel­con­tainern.

64 teilweise ungenehmigte Textilcontainer aufgestellt

Die Beklagte stellte fest, dass ca. 64 Textilcontainer unter­schied­licher gewerblicher und gemeinnütziger Organisationen in dem Stadtgebiet aufgestellt sind; nur wenigen Aufstellern war hierfür eine Erlaubnis erteilt worden. Daraufhin verabschiedete der Rat der Beklagten ein Standortkonzept für Textil­sam­mel­con­tainer, mit dem die Aufstel­lungs­standorte auf 41 reduziert und örtlich festgelegt wurden; das Konzept regelt außerdem das Auswahl­ver­fahren für die Erteilung freiwerdender Standorte.

Keine Sonder­nut­zungs­er­laubnis aufgrund beschlossener Anzahl­re­du­zierung

Unter Berufung auf die reduzierte Anzahl an Standorten lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf eine Sonder­nut­zungs­er­laubnis ab. Der Kläger wandte sich dagegen mit seiner Klage und machte geltend, der auf die Einwohnerzahl bezogenen Contain­er­zahl­be­grenzung fehle es an einem sachlichen Bezug zur Straße. Konkrete städtebauliche Überlegungen zum einzelnen Straßenraum lasse das Standortkonzept der Beklagten ebenfalls vermissen. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

VG: Reduktion der Standorte schlüssig vorgenommen

Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Sonder­nut­zungs­er­laubnis zur Aufstellung von Altklei­der­sam­mel­con­tainern, denn die Beklagte habe diesen ermes­sens­feh­lerfrei abgelehnt. Die Entscheidung über eine straßen­rechtliche Sonder­nut­zungs­er­laubnis müsse sich an Gründen orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße hätten. Dazu könnten neben der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch Belange des Straßen- und Ortsbildes zählen, wenn ein hinreichender Zusammenhang zur Straße bestehe. Dieser sei gewahrt, wenn - wie hier - die Begrenzung der Containerzahl der Vermeidung einer Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums diene und Beein­träch­ti­gungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs verhindert werden sollten. Die Beklagte habe die Reduktion der Standorte und deren örtliche Festlegung auch im Rahmen eines schlüssigen straßen­be­zogenen Konzepts vorgenommen. Zur Verhinderung des ungesteuerten Aufstellens von Containern habe die Beklagte das gesamte Stadtgebiet in den Blick nehmen und unter Berück­sich­tigung weiterer Gesichtspunkte (wie etwa Verbindung mit anderen Contai­ner­stan­dorten oder verkehrs­günstige Erreichbarkeit) die Standortauswahl treffen dürfen. Die Stadt sei nicht auf den Ausschluss von aus ästhetischen oder städtebaulichen Gründen besonders schützenswerten Straßen­be­reichen beschränkt gewesen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online

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