21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil17.06.2015

Verkehrs­sicherungs­pflicht für eine Grabstätte liegt bei Nutzungs­berechtigtemNutzungs­berechtigter muss für Standsicherheit von Grabmalen und Grabein­fas­sungen sorgen

Der Nutzungs­be­rechtigte eines Grabes ist für die Standsicherheit eines Grabmals und der Grabeinfassung allein verantwortlich. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Steinumrandung eines Grabes hatte sich an der hinteren Seite abgesenkt. Die beklagte Stadt forderte den Nutzungs­be­rech­tigten auf, die Grabeinfassung ordnungsgemäß herzurichten und die Standsicherheit des Grabsteins zu gewährleisten. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhob der Nutzungs­be­rechtigte des Grabes Klage. Er machte geltend, das Absacken der Grabumrandung beruhe nicht auf der Vernach­läs­sigung der eigenen Verkehrssicherungspflicht, sondern habe seinen Grund in dem niedrigen Erdniveau der dahin­ter­lie­genden aufgegebenen Grabstätte.

Nutzungs­be­rech­tigter muss Grabstätte dauerhaft in verkehrsfähigem Zustand halten

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab. Nach der Fried­hofs­satzung der Beklagten seien Grabmale und sonstige bauliche Anlagen (wie Umrandungen) so herzustellen, dass sie dauerhaft standsicher seien und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzten oder sich senken könnten. Hiernach habe im Innenverhältnis zum Friedhofsträger allein der Nutzungs­be­rechtigte die Grabstätte dauernd in verkehrsfähigem Zustand zu halten. Der Nutzer schaffe durch die Errichtung der Grabanlage, die der Friedhofsträger regelmäßig zu dulden habe, selbst eine Gefahrenquelle. Vorliegend treffe den Friedhofsträger auch nicht ausnahmsweise eine Verantwortung, denn die angrenzende Geländehöhe halte sich im Rahmen des auf einem Friedhof Üblichen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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