15.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil15.01.2008

Grabnut­zungsrecht kann nicht wegen persönlichem Fehlverhalten entzogen werdenBestat­tungs­gesetz kennt keine Rechtsgrundlage für Entziehung des Nutzungsrechts

Es gibt im Bestat­tungs­gesetz keine Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Grabnut­zungs­rechts aus sonstigen Gründen, etwa bei persönlichen Verfehlungen des Nutzungs­be­rech­tigten gegenüber seinen Verwandten (hier: Mord und schwere Körper­ver­letzung). Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und die Klage auf Überlassung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte auf dem Friedhof der beklagten Gemeinde abgewiesen. Das Grabnut­zungsrecht dient dem öffentlichen Interesse an der Bestattung eines Verstorbenen und der Verpflichtung der Verwandten zur Totenfürsorge.

Der im Verfahren beigeladene, jüngere Bruder der Klägerin erwarb anlässlich des Todes der Mutter mit Bescheid vom 23.01.1996 von der Gemeinde das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf 30 Jahre gegen die Bezahlung einer Gebühr von DM 3.590, -. In diesem Grab ist auch der Vater bestattet. In einem Schreiben vom Februar 2006 an die Gemeinde wendete sich die Klägerin gegen die Überlassung des Nutzungsrechtes an ihren Bruder, was die Gemeinde ablehnte. Im August 2006 tötete der Bruder eine seiner beiden Schwestern und deren Mann und verletzte die Klägerin und ihren Ehemann schwer. Mit ihrer im Juni 2007 erhobenen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, nach der Fried­hofs­satzung sei das Nutzungsrecht nach dem Ableben ihrer Mutter auf sie als die älteste Tochter übergegangen.

Gerichtsentscheidung

Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Überlassung des Grabnut­zungs­rechtes habe. Dem Bruder sei anlässlich des Todes der Mutter mit bestands­kräftigem Bescheid vom 23.01.1996 das Grabnut­zungsrecht auf die Dauer von 30 Jahren verliehen worden. Mit der Zahlung der fälligen Gebühr durch den Bruder sei das Nutzungsrecht entstanden. Der Bruder habe auf sein Grabnut­zungsrecht auch nicht verzichtet. Im Gegenteil habe er mehrfach wiederholt, dass er zur Abgabe einer solchen Verzichts­er­klärung nicht bereit sei.

Eine Entziehung dieses Nutzungsrechtes komme nicht in Betracht. Nach der Fried­hofs­ordnung der Gemeinde sei eine Entziehung des Grabnut­zungs­rechts nur dann möglich, wenn der Nutzungs­be­rechtigte seiner Pflicht zur Grabpflege ungenügend nachkomme. Dies sei hier nicht der Fall; der (inhaftierte) Bruder habe für die Grabpflege derzeit einen Auftrag an eine Fachfirma erteilt. Überdies kenne das Bestat­tungs­gesetz keine Rechtsgrundlage für die Entziehung eines Grabnut­zungs­rechts aus sonstigen Gründen, etwa bei persönlichen Verfehlungen des Nutzungs­be­rech­tigten gegenüber seinen Verwandten. Denn das Grab-nutzungsrecht diene dem öffentlichen Interesse an der Bestattung eines Verstorbenen und der Verpflichtung der Verwandten zur Totenfürsorge.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.02.2008

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