Verwaltungsgericht Mainz Urteil15.06.2016
Höhe eines Wohngebäudes bei Errichtung nicht frei wählbarUm einen Meter höheres Wohngebiet fügt sich nicht in homogenes Wohngebiet ein
Ein Wohnhaus, das die Nachbargebäude in seiner Firsthöhe um einen Meter überragt, fügt sich nicht in ein homogenes Wohngebiet ein und ist deshalb unzulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem klagenden Bauherrn des zugrunde liegenden Verfahrens war eine Baugenehmigung zum Abbruch eines bestehenden Gebäudes und zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Firsthöhe von 9,50 m erteilt worden. Die Bauaufsichtsbehörde stellte bei einer Ortsbegehung fest, dass der Bauherr abweichend von der Baugenehmigung eine Firsthöhe von 10,57 m verwirklicht hatte. Daraufhin stellte der Bauherr einen entsprechenden Bauantrag, den die Bauaufsichtsbehörde unter Hinweis auf die in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen von nur 8 m bis 9,55 m ablehnte.
Deutlich überschreitende Erhöhung der baulichen Anlage auch nicht ausnahmsweise zulässig
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Mainz die Klage ab. Das um einen Meter höhere Wohngebäude füge sich nicht in eine Umgebung ein, die von Wohngebäuden mit einer maximalen Firsthöhe von 9,55 m geprägt sei. Für die Bestimmung des Charakters der Umgebung werde auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der vorhandenen Bebauung abgestellt. Dabei könne auch die absolute Höhe der baulichen Anlagen relevant sein. So sei auch hier die Umgebungsbebauung durch die Höhe der Gebäude mitbestimmt. Eine diese deutlich – nicht nur geringfügig – überschreitende Erhöhung füge sich daher nicht in die vorhandene Bebauung ein. Sie könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden, weil ansonsten eine negative Vorbildwirkung für andere Grundstücke in der Nachbarschaft entstehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online