18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 18594

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil29.04.2014

Spesen erhöhen die VerletztenrenteVom Arbeitgeber gezahlte pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen sind beim Jahres­arbeits­verdienst zu berücksichtigen

Bei der Bemessung der Verletztenrente in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung sind auch die vom Arbeitgeber gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahres­arbeits­verdienst zu berücksichtigen. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärt­s­tä­tig­keiten, die die Berufs­ge­nos­sen­schaft bei der Berechnung des Jahres­a­r­beits­ver­dienst nicht mit berücksichtigte. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Spesen haben sich einkom­men­s­er­höhend ausgewirkt

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied, dass die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim Jahres­a­r­beits­ver­dienst zu berücksichtigen seien. Die beitrags­recht­lichen Vorschriften aus der Arbeits­ent­gelt­ver­ordnung bzw. der Sozia­l­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ordnung könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung übertragen werden. Dem Kläger seien hier keine tatsächlichen Mehrauf­wen­dungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkom­men­s­er­höhend ausgewirkt und seien beim Jahres­a­r­beits­ver­dienst zu berücksichtigen.

Quelle: Landessozialgericht/ra-online

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