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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil05.04.2011
Privater Bootslagerplatz im Wohngebiet grundsätzlich unzulässigBootslagerplatz stellt keine im allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage dar
Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Beigeladenen des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks in Konstanz, für das kein Bebauungsplan besteht. Sie errichteten 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen 3 m x 9 m großen, mit Pflastersteinen befestigten Platz zur zeitweisen, nicht gewerblichen Lagerung ihres privaten Segelboots (Länge 8,9 m, Breite 2,7 m, Höhe 1,7 m, Kiel 1,3 m) im Winterhalbjahr. Der im Jahr 2004 zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, der Bootslagerplatz widerspreche der durch Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets, so dass er als Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet ein Abwehrrecht in Gestalt des so genannten “Gebietserhaltungsanspruchs“ habe. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte den Beigeladenen im Dezember 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins ab. Die nähere Umgebung entspreche keiner Gebietsart der Baunutzungsverordnung, weshalb dem Kläger kein Abwehrrecht zustehe; unabhängig davon sei der Bootslagerplatz ein nach der Baunutzungsverordnung zulässiger Stellplatz. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nach eigener Einnahme eines Augenscheins nicht gefolgt.
Abwehrecht durch Hinnehmen des angelegten Lageplatz ohne Baugenehmigung nicht verwirkt
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem allgemeinen oder sogar einem reinen Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. In einem solchen Gebiet sei ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er sei für das “Wohnen“ als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich. Auch handele es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu verstehen seien. Schließlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage. Dem Kläger stehe als Eigentümer eines Nachbargrundstücks in einem solchen Baugebiet daher grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt des “Gebietserhaltungsanspruchs“ zu. Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Beigeladenen auf Befreiung von der Gebietsart seien nicht ersichtlich. Schließlich habe der Kläger sein Abwehrecht auch nicht dadurch verwirkt, dass er den zunächst ohne Baugenehmigung angelegten Lageplatz drei bis vier Jahre hingenommen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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