22.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil05.04.2011

Privater Bootslagerplatz im Wohngebiet grundsätzlich unzulässigBootslagerplatz stellt keine im allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage dar

Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Ein benachbarter Grund­s­tücks­ei­gentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Die Beigeladenen des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines Wohnh­aus­grund­stücks in Konstanz, für das kein Bebauungsplan besteht. Sie errichteten 1988 im nordwestlichen Teil ihres Grundstücks einen 3 m x 9 m großen, mit Pflastersteinen befestigten Platz zur zeitweisen, nicht gewerblichen Lagerung ihres privaten Segelboots (Länge 8,9 m, Breite 2,7 m, Höhe 1,7 m, Kiel 1,3 m) im Winterhalbjahr. Der im Jahr 2004 zugezogene Kläger berief sich gegenüber der Stadt darauf, der Bootslagerplatz widerspreche der durch Wohnnutzung geprägten Art des Baugebiets, so dass er als Eigentümer eines Grundstücks in diesem Gebiet ein Abwehrrecht in Gestalt des so genannten “Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruchs“ habe. Die Stadt schloss sich dem nicht an und erteilte den Beigeladenen im Dezember 2008 nachträglich eine Baugenehmigung für den Bootslagerplatz. Die dagegen erhobene Anfech­tungsklage des Klägers wies das Verwal­tungs­gericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins ab. Die nähere Umgebung entspreche keiner Gebietsart der Baunut­zungs­ver­ordnung, weshalb dem Kläger kein Abwehrrecht zustehe; unabhängig davon sei der Bootslagerplatz ein nach der Baunut­zungs­ver­ordnung zulässiger Stellplatz. Dem ist der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg nach eigener Einnahme eines Augenscheins nicht gefolgt.

Abwehrecht durch Hinnehmen des angelegten Lageplatz ohne Baugenehmigung nicht verwirkt

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem allgemeinen oder sogar einem reinen Wohngebiet im Sinne der Baunut­zungs­ver­ordnung. In einem solchen Gebiet sei ein privater Bootslagerplatz grundsätzlich unzulässig. Er sei für das “Wohnen“ als Hauptnutzung ersichtlich nicht erforderlich. Auch handele es sich nicht um einen Stellplatz, da darunter nur Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern zu verstehen seien. Schließlich sei der Bootslagerplatz auch keine in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage. Dem Kläger stehe als Eigentümer eines Nachba­r­grund­stücks in einem solchen Baugebiet daher grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt des “Gebiet­s­er­hal­tungs­an­spruchs“ zu. Anhaltspunkte für einen möglichen Anspruch der Beigeladenen auf Befreiung von der Gebietsart seien nicht ersichtlich. Schließlich habe der Kläger sein Abwehrecht auch nicht dadurch verwirkt, dass er den zunächst ohne Baugenehmigung angelegten Lageplatz drei bis vier Jahre hingenommen habe.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online

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