Verwaltungsgericht Mainz Urteil05.04.2017
Für Akteneinsicht vor Ort dürfen gemäß Informationsfreiheitsgesetz keine Gebühren erhoben werdenRechtsgrundlage für Gebührenerhebung bei Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort nicht gegeben
Die Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort ist nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gebührenfrei, auch wenn ihr umfangreiche behördliche Vorbereitungsmaßnahmen vorausgegangen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte im April 2015 unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in alle bei der beklagten Stadt vorhandenen Akten zu einem bestimmten Gemarkungsbereich, der als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die Beklagte trug daraufhin zahlreiche Verfahrensakten innerhalb der Behörde zusammen. Wegen schützenswerter Belange wurden Schwärzungen und in drei Fällen die Beteiligung Dritter vorgenommen, deren Belange durch das Informationszugangsgesuch berührt wurden. Der Beklagten entstanden dadurch Personalkosten von mehr als 4.000 Euro.
Kläger hält Gebührenerhebung für unzulässig
Nachdem dem Einsichtsgesuch überwiegend stattgegeben worden war, setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Gebühr von 500 Euro fest und führte dazu aus, dass wegen des erheblichen Personalaufwands bei der Vorbereitung der Einsichtnahme der nach dem Gebührenrahmen mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht werde. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und machte geltend, dass die Gebührenerhebung unzulässig sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
VG hebt Gebührenbescheid auf
Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr im Falle der Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort. Nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz, das hier noch zur Anwendung komme, seien Amtshandlungen nach diesem Gesetz zwar grundsätzlich gebührenpflichtig. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für die Einsichtnahme in behördliche Unterlagen vor Ort. Insoweit seien der Gesetzeswortlaut und auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig. Die Einsichtnahme voraussetzende Vorbereitungsmaßnahmen würden ebenfalls von der Gebührenfreistellung erfasst, weil es keine hinreichend bestimmten gesetzlichen Anhaltspunkte für eine Differenzierung gebe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online