15.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil05.04.2017

Für Akteneinsicht vor Ort dürfen gemäß Informations­freiheits­gesetz keine Gebühren erhoben werdenRechtsgrundlage für Gebüh­re­n­er­hebung bei Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort nicht gegeben

Die Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort ist nach dem Landes­informations­freiheits­gesetz gebührenfrei, auch wenn ihr umfangreiche behördliche Vorbereitungs­maßnahmen vorausgegangen sind. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte im April 2015 unter Berufung auf das Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz die Einsichtnahme in alle bei der beklagten Stadt vorhandenen Akten zu einem bestimmten Gemar­kungs­bereich, der als Natur­schutz­gebiet ausgewiesen ist. Die Beklagte trug daraufhin zahlreiche Verfahrensakten innerhalb der Behörde zusammen. Wegen schützenswerter Belange wurden Schwärzungen und in drei Fällen die Beteiligung Dritter vorgenommen, deren Belange durch das Infor­ma­ti­o­ns­zu­gangs­gesuch berührt wurden. Der Beklagten entstanden dadurch Personalkosten von mehr als 4.000 Euro.

Kläger hält Gebüh­re­n­er­hebung für unzulässig

Nachdem dem Einsichtsgesuch überwiegend stattgegeben worden war, setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Gebühr von 500 Euro fest und führte dazu aus, dass wegen des erheblichen Perso­na­l­aufwands bei der Vorbereitung der Einsichtnahme der nach dem Gebührenrahmen mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht werde. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und machte geltend, dass die Gebüh­re­n­er­hebung unzulässig sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.

VG hebt Gebüh­ren­be­scheid auf

Das Verwal­tungs­gericht Mainz gab der Klage statt und hob den Gebührenbescheid auf. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr im Falle der Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort. Nach dem Landes­in­for­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz, das hier noch zur Anwendung komme, seien Amtshandlungen nach diesem Gesetz zwar grundsätzlich gebüh­ren­pflichtig. Dies gelte aber ausdrücklich nicht für die Einsichtnahme in behördliche Unterlagen vor Ort. Insoweit seien der Geset­zes­wortlaut und auch der Wille des Gesetzgebers eindeutig. Die Einsichtnahme voraussetzende Vorbe­rei­tungs­maß­nahmen würden ebenfalls von der Gebüh­ren­frei­stellung erfasst, weil es keine hinreichend bestimmten gesetzlichen Anhaltspunkte für eine Differenzierung gebe.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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