18.10.2024
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Dokument-Nr. 7073

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil04.11.2008

Gebühr in Höhe von 150 € für Einsicht in Bauakte ist unangemessenGebühr für Amtshandlung darf nicht abschreckend wirken

Der Landkreis Mayen-Koblenz ist nicht berechtigt, für die Übersendung einer Bauakte zur Einsichtnahme in eine Anwaltskanzlei eine Gebühr von 150,-- € festzusetzen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Nach Abschluss eines Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahrens, das die Errichtung von gewerblichen Anlagen sowie einer Hausmeis­ter­wohnung in Kobern-Gondorf zum Gegenstand hatte, und sich anschließendem Vollstre­ckungs­ver­fahren beantragte ein Rechtsanwalt im Namen des Klägers Einsicht in die diesbezüglichen Akten. Daraufhin übersandte der Landkreis Mayen-Koblenz die Unterlagen. Hierfür verlangte er mittels Kostenbescheid zunächst 300,-- €. Im Wider­spruchs­ver­fahren reduzierte der Landkreis die Gebühr auf 150,-- €. Dies war dem Kläger immer noch zu viel.

Gericht: Gebühr in Höhe von 150,-- € ist ermes­sen­feh­lerhaft

Seine Klage war erfolgreich. Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 150,-- € sei ermes­sens­feh­lerhaft. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die wirtschaftliche Bedeutung eines Verfahrens bei der Gebüh­ren­fest­setzung mit zu berücksichtigen. Jedoch habe der Landkreis hier außerhalb einer baurechtlichen Prüfung die Rohbaukosten des Gebäudes als ein maßgebliches Kriterium für die Bemessung der Gebühr herangezogen, obwohl das Bauge­n­eh­mi­gungs­ver­fahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus stehe die Gebüh­ren­for­derung von 150,-- € in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der Leistung und zu den Kosten, die dem Beklagten durch die Aktenversendung entstanden seien. Insbesondere dürfe eine Gebühr nicht so hoch festgesetzt werden, dass sie von der Beantragung der Amtshandlung, hier also die Gewährung von Akteneinsicht, abschrecke. Von daher sei die Höhe der Gebüh­ren­fest­setzung unangemessen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/08 des VG Koblenz vom 02.12.2008

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