24.11.2024
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Dokument-Nr. 23333

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Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2016

Antrag auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang mit einheitlichem Lebens­sach­verhalt darf nicht in mehrere gebüh­ren­pflichtige Einzelbegehren aufgespalten werdenBVerwG zu zulässigen Kosten für die Gewährung von Infor­ma­ti­o­ns­zugang

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang, der einen einheitlichen Lebens­sach­verhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informations­pflichtige Stelle das Informations­begehren mit mehreren Verwal­tungsakten beschieden hat.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundes­mi­nis­terium des Innern Akteneinsicht nach dem Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz. Das Bundes­mi­nis­terium gab dem Infor­ma­ti­o­ns­be­gehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren in Höhe von über 12.000 Euro und Auslagen in Höhe über 2.000 Euro fest.

VG: Aufspaltung des Infor­ma­ti­o­ns­antrags in zahlreiche Einzelbegehren verstößt gegen Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz

Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Berlin Erfolg. Die Aufspaltung des Infor­ma­ti­o­ns­antrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebüh­ren­pflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Infor­ma­ti­o­ns­frei­heits­gesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebüh­ren­be­messung, so das Gericht. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Bei einheitlichem Lebens­sach­verhalt dürfen Gebühren für Infor­ma­ti­o­ns­zugang 500 Euro nicht übersteigen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebüh­ren­pflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwal­tungs­aufwand 500 Euro nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Infor­ma­ti­o­ns­zugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde - etwa wegen des Umfangs der Informationen mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Infor­ma­ti­o­ns­zugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebens­sach­verhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebüh­ren­rechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 Euro auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Infor­ma­ti­o­ns­ge­büh­ren­ver­ordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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