Dokument-Nr. 23333
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- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil10.07.2014, 2 K 232.13
- Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil19.03.2015, 12 B 26.14
Bundesverwaltungsgericht Urteil20.10.2016
Antrag auf Informationszugang mit einheitlichem Lebenssachverhalt darf nicht in mehrere gebührenpflichtige Einzelbegehren aufgespalten werdenBVerwG zu zulässigen Kosten für die Gewährung von Informationszugang
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang, der einen einheitlichen Lebenssachverhalt betrifft, im Hinblick auf die dafür anfallenden Gebühren als einheitliche Amtshandlung anzusehen ist. Das gilt auch dann, wenn die informationspflichtige Stelle das Informationsbegehren mit mehreren Verwaltungsakten beschieden hat.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens sind Journalisten und beantragten im Zuge von Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände bei dem Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt und setzte hierfür Gebühren in Höhe von über 12.000 Euro und Auslagen in Höhe über 2.000 Euro fest.
VG: Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren verstößt gegen Informationsfreiheitsgesetz
Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstoße gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung, so das Gericht. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Bei einheitlichem Lebenssachverhalt dürfen Gebühren für Informationszugang 500 Euro nicht übersteigen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Über einen Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde in der Regel mit einem nach § 10 Abs. 1 IFG gebührenpflichtigen Verwaltungsakt. Die Gebühren sind innerhalb eines Rahmens, der auch bei einem höheren Verwaltungsaufwand 500 Euro nicht übersteigt, gemäß § 10 Abs. 2 IFG so zu bemessen, dass der begehrte Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind auch zu beachten, wenn die Behörde - etwa wegen des Umfangs der Informationen mehrere Bescheide erlässt. Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 Euro auslöst. Der Erhebung von Auslagen steht entgegen, dass die hierauf bezogenen Teile der Informationsgebührenverordnung mangels einer gesetzlichen Grundlage nichtig sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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