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Dokument-Nr. 3569

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil12.12.2006

Stadtverwaltung darf keine Verwal­tungs­ge­bühren für Auskünfte an die Presse erhebenPresserecht schließt Gebüh­re­n­er­hebung aus

Erteilt eine Stadtverwaltung einer Zeitschrift auf Anfrage Auskünfte über die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, darf sie dafür keine Gebühren erheben. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg.

Geklagt hatte der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. als Herausgeber seiner Verband­zeit­schrift gegen den Bürgermeister der Stadt Meschede. Nach Auffassung der Arnsberger Verwal­tungs­richter stellt die Gebüh­re­n­er­hebung eine rechtswidrige Beschränkung des presse­recht­lichen Infor­ma­ti­o­ns­an­spruchs dar.

Die Redaktion der Infor­ma­ti­o­ns­schrift "Die NRW Nachrichten", einer Landesbeilage der bundesweiten Zeitschrift "Der Steuerzahler", hatte im Rahmen ihrer alljährlichen Kommunalumfrage an die 396 nordrheinisch-westfälischen Kommunen auch die Stadt Meschede um Auskunft über die Entwicklung der von ihr erhobenen kommunalen Abgaben und verschiedener Positionen im Verwaltungs- und Vermö­gens­haushalt gebeten. Die Stadt Meschede kam diesem Auskunfts­ver­langen nach; im April 2006 übersandte sie der Redaktion per E-Mail die ausgefüllten Fragebögen. Zugleich setzte sie für die Bearbeitung der Anfrage eine Verwal­tungs­gebühr in Höhe von 24,60 EUR fest. Nach der städtischen Satzung über die Erhebung von Verwal­tungs­ge­bühren sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine Gebühr von 12,30 EUR je angefangener halber Stunde Bearbei­tungszeit festzusetzen. Die Bearbeitung der Fragebögen habe 33 Minuten erfordert.

Nachdem der hiergegen erhobene Widerspruch erfolglos geblieben war, erhob der Kläger im Juni 2006 Klage. Wenige Monate später hat das Verwal­tungs­gericht der Klage stattgegeben und den Gebüh­ren­be­scheid aufgehoben.

In den Entschei­dungs­gründen führt die 11. Kammer des Gerichts aus: Die Gebüh­re­n­er­hebung sei im vorliegenden Fall durch die vorrangigen presse­recht­lichen Normen ausgeschlossen. Danach seien die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen. Die gesetzlichen Grenzen dieses Auskunfts­an­spruches rechtfertigten die Gebüh­re­n­er­hebung nicht. Anderweitigen Beschränkungen unterliege der Infor­ma­ti­o­ns­an­spruch nicht.

In der mündlichen Verhandlung hatte sich der Vertreter der Stadt nicht bereit gefunden, einer Anregung des Gerichts zu folgen und den Gebüh­ren­be­scheid selbst aufzuheben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. VG Arnsberg vom 19.12.2006

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