21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil20.03.2019

Grundstücks­eigentümer kann von Gemeinde keinen Schutz vor Regenwasser aus angrenzendem am Hang liegenden Außen­bereichs­gelände verlangenEigentümer des Wohngrundstücks muss selbst zumutbare Vorsor­ge­maß­nahmen treffen

Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außen­bereichs­gelände einfordern. Der Grundstücks­eigentümer ist zu zumutbaren Vorsor­ge­maß­nahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines in einem Bebau­ungs­plan­gebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Südgrenze mit einer ca. ,80 m hohen Mauer bebaut ist. Der Bebauungsplan der beklagten Kommune enthält u.a. Festsetzungen über einen südlich an das Grundstück angrenzenden Wasser­ab­fluss­streifen und - getrennt durch einen Wirtschaftsweg - ein Regen­rück­hal­te­becken, das bislang noch nicht verwirklicht worden ist. Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, zum Schutz ihres Anwesens vor aus dem Außenbereich bei Stark­re­ge­ne­r­eig­nissen abfließendem Wasser habe die Gemeinde Festsetzungen des Bebauungsplans auch umzusetzen; ihre Einfrie­dungsmauer sei auf einen Schutz vor Überschwemmung nicht ausgerichtet.

Kläger haben keinen Anspruch auf Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kläger die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beanspruchen könnten, weil diese nach dem geltenden Recht grundsätzlich dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber vermittelten. Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen. Es könne dem vorliegenden Bebauungsplan auch nicht entnommen werden, dass einzelnen seiner Regelungen nachbar­schützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer zukomme, die ausnahmsweise eine Klage auf Umsetzung des Planes rechtfertigen könne. Nach der Begründung diene der Bebauungsplan nämlich der Sicherung von Flächen für die Außen­ge­biet­s­ent­wäs­serung sowie dem Schutz eines anderen Neubaugebiets vor Überschwem­mungen. Im Übrigen zielten die von den Klägern überwiegend in Anspruch genommenen Festsetzungen ihrem Gegenstand nach nicht auf einen Überflu­tungs­schutz, sondern auf die Schaffung öffentlicher Grünflächen, auf denen zugleich Maßnahmen zum Ausgleich von bebau­ungs­plan­be­dingten Eingriffen in Natur und Landschaft zur Realisierung gelangen sollten. Auch unabhängig von den Bestimmungen eines Bebauungsplans bestehe regelmäßig keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss, wenn ein Grundstück dem aufgrund seiner Lage schon in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei. Die Kläger hätten trotz mehrerer Stark­re­ge­ne­r­eignisse in den zurückliegenden Jahren schließlich auch nicht plausibel gemacht, dass ihre Einfrie­dungsmauer von abfließendem Wasser bisher tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)

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