21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17954

Drucken
Urteil21.11.2013BundesgerichtshofIII ZR 113/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 263Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 263
  • MDR 2014, 342Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 342
  • NVwZ-RR 2014, 252Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 252
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Arnsberg, Urteil30.06.2010, 1 O 493/09
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil13.03.2013, I-11 U 198/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.11.2013

Land Nordrhein-Westfalen haftet für Über­schwemmungs­schaden aufgrund übergelaufenen Ablei­tungs­grabensVerkehrs­sicherungs­pflichtiges Land unterließ ausreichende Dimensionierung des Grabens

Sorgt der Verkehrs­sicherungs­pflichtige nicht für eine ausreichende Dimensionierung eines Ablei­tungs­grabens und kommt es daher wegen eines Starkregens zu einer Überschwemmung eines angrenzenden Grundstücks, so haftet dafür der Verkehrs­sicherungs­pflichtige. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines außergewöhnlich starken Regens im August 2007 trat das Wasser aus einem Ableitungsgraben, so dass ein angrenzendes Grundstück mit schlammigen Wasser überschwemmt wurde und zwei PKW beschädigt wurden. Sowohl das Grundstück als auch der Ablei­tungs­graben lagen direkt an einer Autobahn. Der Ablei­tungs­graben war eine Verlängerung eines unter der Autobahn führenden Wassertunnels. Der Grundstückseigentümer verklagte daher das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung von Schadenersatz. Er war der Meinung, der Ablei­tungs­graben sei nicht tief genug gewesen. Das Land verteidigte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass es zur Überschwemmung nur deswegen gekommen sei, weil die benachbarte Stadt zwei Kurven von jeweils 90° geschaffen hatte. Davon habe das Land aber nichts gewusst. Zudem müsse mit einer Überschwemmung wegen eines außergewöhnlich alle 100 Jahre vorkommenden starken Regens nicht gerechnet werden.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Arnsberg als auch das Oberlan­des­gericht Hamm gaben der Klage statt. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei die Überschwemmung wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land entstanden. Das Land sei zu einer ausreichenden Dimensionierung des Ablei­tungs­grabens zur Vorbeugung gegen Hochwasser verpflichtet gewesen. Gegen diese Entscheidung legte das Land Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte ebenfalls Schaden­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Lands zurück. Dem klägerischen Grund­s­tücks­ei­gentümer habe ein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden. Denn das Land habe seine Amtspflicht, die Autobahn einschließlich der dazu gehörenden Entwäs­se­rungs­anlagen in einem verkehrs­si­cheren Zustand zu halten, verletzt.

Nicht ausreichende Dimensionierung des Ablei­tungs­grabens begründete Amtspflicht­ver­letzung

Das Land habe nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs dadurch seine Amtspflicht verletzt, dass es angesichts der beiden Richtung­s­än­de­rungen von 90° für keine ausreichende Dimensionierung des Grabens und damit für keinen hinreichenden Überschwem­mungs­schutz sorgte. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass die Überschwemmung aufgrund eines alle 100 Jahre auftretenden außergewöhnlich starken Regens beruhte. Zudem habe sich das Land nicht auf die Unkenntnis der von der Stadt geschaffenen 90° Kurven berufen können. Denn insofern sei es verpflichtet gewesen, die Entwäs­se­rungs­anlagen regelmäßig zu kontrollieren. Bei einer solchen Kontrolle hätten die beiden Kurven auffallen müssen, so dass entsprechende Maßnahmen zum Überschwem­mungs­schutz hätten ergriffen werden können.

Kein Mitverschulden des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers

Dem Grund­s­tücks­ei­gentümer sei zudem kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB anzulasten, so der Bundes­ge­richtshof weiter. Es sei nicht zu beanstanden, dass dieser selbst keine Schutzmaßnahmen gegen eine Überschwemmung ergriff. Denn er habe darauf vertrauen dürfen, dass das fachkundigere Land den Ablei­tungs­graben ausreichend dimensioniert hat und somit eine ordnungsgemäße Entwässerung der anfallenden Wassermassen gewährleistet war.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17954

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI