23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil29.05.2007

Stadt muss nach Jahrhun­dertregen keinen Schadenersatz wegen Überschwem­mungen zahlenRisiko durch selten auftretenden Starkregen trägt Grund­s­tücks­ei­gentümer selbst

Wenn die städtische Regenent­wäs­serung einem Starkregen wie er etwa nur alle 30 bis 40 Jahre auftritt, nicht mehr standhalten kann, muss ein Grund­s­tücks­ei­gentümer die Folgen der Überschwem­mungen selbst tragen. Das gilt jedenfalls dann wenn die städtische Regenent­wäs­serung so ausgelegt ist, dass sie selbst Starkregen standhalten kann, der in seiner Stärke nur einmal in fünf Jahren auftritt. Das hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Die Stadt Fürstenwalde hatte 1996 in einem Bebauungsplan für die Neubausiedlung Kastanienallee vorgesehen, dass Regenwasser in Mulden entlang der Straßen und auf den jeweiligen Grundstücken versickern sollte. Am 12.8.2002 kam es in diesem Neubaugebiet nach heftigen Regenfällen zu Überschwem­mungen. Regen dieser Stärke kommt höchstens alle 30 bis 40 Jahre vor. Ein Hauseigentümer hatte die Gemeinde auf Schadensersatz verklagt, weil er meinte, dass die von ihr geplante Regenent­wäs­serung unzureichend sei.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte die Klage bereits abgewiesen. Jetzt blieb der geschädigte Hauseigentümer auch bei dem Oberlan­des­gericht erfolglos.

Regenent­wäs­serung ausreichend dimensioniert

Der 2. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg bestätigte, dass die Stadt Fürstenwalde nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil die Regenent­wäs­serung einem Regen standgehalten hätte, wie er in dieser Stärke in fünf Jahren erfahrungsgemäß einmal auftritt. Das Risiko, durch seltener auftretenden Starkregen geschädigt zu werden, muss der Grund­s­tücks­ei­gentümer selbst tragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Brandenburg vom 08.06.2007

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