21.11.2024
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Dokument-Nr. 30516

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil23.06.2021

Keine Baugenehmigung für Flugzeughalle in Mainz-FinthenVG Mainz zum Flächen­nut­zungsplan für einen Flugplatz

Eine weitere Abstellhalle für Kleinflugzeuge auf dem Flugplatz Mainz-Finthen ist baurechtlich nicht geneh­mi­gungsfähig, denn deren Errichtung widerspricht dem Flächen­nut­zungsplan der Stadt Mainz, der für das Baugrundstück Wohnbauflächen vorsieht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der klagende Luftfahrtverein Mainz e.V. beantragte die Baugenehmigung zur Erstellung einer Abstellhalle für Flugzeuge auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen am Flugplatz Mainz-Finthen. Die Halle soll unmittelbar an bestehende Flugha­fen­gebäude in Richtung Süden angebaut werden. Die beklagte Stadt versagte die Erteilung der Baugenehmigung unter Hinweis auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000, der dort eine geplante Wohnbaufläche ausweist. Nachdem die Beklagte über den vom Kläger eingelegten Widerspruch nicht entschied, erhob dieser Untätig­keitsklage. Zu deren Begründung machte der Kläger im Kern geltend, die Wohnbau­f­lä­chen­fest­setzung sei funktionslos, weil eine Wohnnutzung - insbesondere unter Lärmge­sichts­punkten - realis­ti­scherweise nicht neben einem Flugplatz verwirklicht werden könne und die Existenz des Flugplatzes an dieser Stelle auf Dauer rechtlich gesichert sei. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Geplantes Gebäude im Außenbereich hinein nicht privilegiert zulässig

Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Flugzeughalle. Das in den Außenbereich hinein geplante Gebäude sei dort nicht privilegiert zulässig. Auch als sonstiges Vorhaben sei es im Außenbereich nicht geneh­mi­gungsfähig. Es widerspreche dem geltenden Flächen­nut­zungsplan der Beklagten aus dem Jahr 2000, der für den Bereich eine geplante Wohnbaufläche festsetze. Deren Verwirklichung sei nicht offenkundig auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen und deshalb funktionslos. Mit der zukunfts­ge­richteten Festsetzung werde ein neuer Stadtteil zur Erweiterung des bestehenden Wohnungs­an­gebots geplant, der nahezu die gesamte Flugplatzfläche für Wohnzwecke vorsehe. Zu dem vom Kläger befürchteten Lärmkonflikt könne es mit Blick auf die damit verbundene Aufgabe des Flugplatzes nicht kommen.

Fortbestehen des Flugplatzes auf gepachtetem Gelände nicht sicher

Die Umsetzung des Flächen­nut­zungsplans sei auch nicht wegen einer rechtlich gesicherten dauerhaften Erhaltung des Flugplatzes gehindert. Das ganz überwiegende Flugplatz­gelände stehe im Eigentum des (von der Beklagten mitgetragenen) Zweckverbandes Layenhof/Münchwald und sei der Betrie­bs­ge­sell­schaft für die Flugha­fen­nutzung (nur) befristet bis zum Jahr 2030 verpachtet; eine Verlängerung der Pachtdauer sei ebenso möglich wie eine kurzfristige Kündigung des Pachtvertrags durch jeweils einen Vertragspartner. Die luftver­kehrs­rechtliche Betrie­bs­ge­neh­migung stehe ebenso unter dem Vorbehalt des Einver­ständ­nisses des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers. Auch sonstige Vereinbarungen schrieben nicht die Fortführung des Flugplatzes fest. Eine bloße Änderung der Planungsabsicht der Beklagten nehme der Festsetzung der Wohnbaufläche im Flächen­nut­zungsplan 2000 ebenfalls nicht ihre Verbindlichkeit. Deshalb komme es hier auf die von der Beklagten eingeleitete Änderung des Flächen­nut­zungsplans, nach dessen Entwurf der Flugplatz beibehalten werden solle, nicht weiter an. Im Übrigen stelle dieser das Baugrundstück zwar als Teil des Flugplatzes dar, erlaube auf diesem jedoch keine Hochbauten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

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