21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil19.07.2023

Bestat­tungs­kosten müssen auch für unbekannten Halbbruder getragen werdenGesetzliche Pflichtstellung setzt kein familiäres Näheverhältnis voraus

Die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders sind grundsätzlich auch dann zu tragen, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschafts­verhältnis erfahren hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz entschieden.

Der Kläger wurde von der beklagten Ordnungsbehörde als nächster Verwandter zur Bestattung seines verstorbenen, als Jugendlicher von einem anderen Elternpaar adoptierten Halbbruders aufgefordert. Nachdem der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, zog der Beklagte ihn (und seine Schwester jeweils) anteilig zu den Kosten heran, die der Behörde bei der Vornahme der Einäscherung und Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme entstanden waren. Gegen die beiden Bescheide wandte sich der Kläger mit seinen Widersprüchen und machte geltend: Er habe erst durch den Beklagten erfahren, dass er einen älteren Halbbruder habe. Insbesondere ihre gemeinsame leibliche Mutter habe niemals von ihm erzählt gehabt. Es sei unbillig, so plötzlich mit der Durchführung der Bestattung einer fremden Person und der damit verbundenen Kosten belastet zu werden. In der Zwischenzeit habe er zudem die Erbschaft nach dem Halbbruder ausgeschlagen. Er dürfe auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil das rheinland-pfälzische Bestat­tungsrecht nicht für ihn als in Hessen lebendem Bürger gelte.

Halbgeschwister stehen Verstorbenen näher als die Allgemeinheit

Sowohl die Widersprüche als auch die erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Der Kläger habe zur Bestattung seines Halbbruders und der damit verbundenen Kosten herangezogen werden dürfen. Könne - wie hier - ein Erbe nicht rechtzeitig ermittelt oder in Anspruch genommen werden, seien gemäß dem rheinland-pfälzischen Bestat­tungs­gesetz Verwandte nach abgestuftem Grad der verwandt­schaft­lichen Beziehung (so auch Geschwister) für die Bestattung des Verstorbenen in einem gesetzlich vorgegebenen kurzen Zeitrahmen verantwortlich. Kämen sie dieser Verpflichtung nicht nach, könne die Ordnungsbehörde aus Gefah­re­n­ab­wehr­gründen die Bestattung vornehmen und die Kosten dem verpflichteten Verwandten auferlegen. Es liege kein besonderer Härtefall vor, der hier ausnahmsweise die Bestattungspflicht des Klägers entfallen lasse. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestat­tungs­pflichtigen stelle die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Die gesetzliche Pflich­ten­stellung knüpfe nämlich lediglich an das objektiv bestehende nahe Verwandt­schafts­ver­hältnis an; dadurch stünden die Bestat­tungs­pflichtigen dem Verstorbenen näher als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattungskosten einzustehen hätte. Die Erbausschlagung berühre die gesetzliche öffentlich-rechtliche Bestat­tungs­pflicht ebenfalls nicht. Diese könne auch einen außerhalb von Rheinland-Pfalz lebenden Verwandten treffen, weil der die Wirkungen des rheinland-pfälzischen Bestat­tungs­ge­setzes auslösende Tod des Halbbruders in Rheinland-Pfalz eingetreten sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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