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Dokument-Nr. 28675

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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil04.12.2018

Bestat­tungs­pflicht eines Angehörigen entfällt nicht aufgrund Erbausschlagung oder fehlender Kenntnis vom VerstorbenenHalbschwester muss Bestat­tungs­kosten für unbekannten Halbbruder tragen

Die Bestat­tungs­pflicht für einen Angehörigen besteht auch dann, wenn der Be­stattungs­pflichtige das Erbe ausgeschlagen oder den Verstorbenen nicht gekannt hat. Daher hat eine Halbschwester die Kosten der Bestattung ihres unbekannten Halbbruders zu tragen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine in Rheinland-Pfalz wohnhafte Frau im November 2017 zur Kostentragung für die Bestattung ihres verstorbenen Halbbruders herangezogen. Sie war die letzte auffindbare Verwandte des Verstorbenen. Die Frau hielt sich jedoch für nicht verantwortlich und erhob gegen den Kostenbescheid nach erfolglosem Widerspruch Klage. Sie verwies darauf, dass sie bis zum Tod ihres Halbruders von diesem keine Kenntnis hatte. Zudem habe sie das Erbe ausgeschlagen. Sie sei daher nicht bestattungspflichtig und folglich auch nicht kostenpflichtig.

Bestat­tungs­pflicht trotz Erbausschlagung und fehlender Kenntnis vom Verstorbenen

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt entschied gegen die Klägerin. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig, da die Klägerin gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Bestat­tungs­ge­setzes von Rheinland-Pfalz bestat­tungs­pflichtig sei. Für die Bestattungspflicht sei es unerheblich, ob das Erbe ausgeschlagen wurde oder der Bestat­tungs­pflichtige den Verstorbenen nicht gekannt hat.

Bestat­tungs­pflicht setzt kein familiäres Näheverhältnis voraus

Die Bestat­tungs­pflicht setze nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts kein familiäres Näheverhältnis voraus. Seine Grundlage finde sich nicht in der Solida­r­ge­mein­schaft der Familie. Die Bestat­tungs­pflicht ergebe sich allein aus dem Verwandt­schafts­ver­hältnis. So sei auch ein Kind für den verstorbenen Vater selbst dann bestat­tungs­pflichtig, wenn es den Vater nicht gekannt hat und keinen persönlichen Kontakt mit ihm hatte (VG Köln, Urt. v. 30.05.2012 - 9 K 1361/11 -).

Rückgriff auf Erben oder Sozia­l­hil­fe­träger möglich

Das Verwal­tungs­gericht verwies auf die Möglichkeit, die Erben gemäß § 1968 BGB auf Regress in Anspruch zu nehmen, wenn der bestat­tungs­pflichtige Angehörige selbst nicht Erbe ist. Zudem könne gemäß § 74 SGB XII eine Kostenübernahme durch den Sozia­l­hil­fe­träger beantragt werden, wenn dem bestat­tungs­pflichtigen Angehörigen die Kosten nicht zugemutet werden können.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (vt/rb)

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