23.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil25.04.2018

Pferdestall im Außenbereich stellt keine unzumutbare Belästigung für Wohngrundstücke am Ortsrand darBaugenehmigung verletzt Grundstücks­eigentümer nicht in nachbar­schüt­zenden Rechten

Von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall gehen keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall wandte sich die Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außen­be­reichs­fläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin und der Beigeladenen an. Die Klägerin ist der Auffassung, der zur Hobby­tier­haltung genutzte Stall sei im Außenbereich schon baurechtlich unzulässig. Darüber hinaus werde ihr Wohnanwesen infolge der Pferdehaltung unzumutbaren Geruchs­be­läs­ti­gungen ausgesetzt.

Eigentümer mit Grundstück an angrenzende Außenbereiche muss stärkere Immissionen hinnehmen als Grund­s­tücks­ei­gentümer in innerörtlichen Wohnbereichen

Das Verwal­tungs­gericht Mainz wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Baugenehmigung die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin nicht in nachbar­schüt­zenden Rechten verletze. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Nachbarlicher Schutz vor Außen­be­reichs­anlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin erheblichen und damit unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung des weiteren Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes auf dem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück ausgesetzt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schutz­wür­digkeit der Klägerin herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumut­ba­r­keits­grenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd sei. Hiernach ließen eine sachgerechte Haltung zweier Pferde durch die Beigeladene keine unzumutbaren Belastungen für das Wohngrundstück der Klägerin erwarten. Insbesondere aufgrund der abgewandten Lage des genehmigten Pferdestalls und der Größe des langgezogenen (Koppel-)Grundstücks sei nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und vermehrtem Auftreten von Fliegen zu rechnen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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