05.11.2025
Urteile, erschienen im Oktober2025
 MoDiMiDoFrSaSo
40  12345
416789101112
4213141516171819
4320212223242526
442728293031  
Urteile, erschienen im November2025
 MoDiMiDoFrSaSo
44     12
453456789
4610111213141516
4717181920212223
4824252627282930
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
05.11.2025 
Sie sehen das Kurfürstliche Schloss in Mainz.

Dokument-Nr. 35536

Sie sehen das Kurfürstliche Schloss in Mainz.
Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Mainz Urteil14.10.2025

Minister dürfen Stadt­rats­mit­glieder seinWahlanfechtung erfolglos

Ein Ministeramt ist mit der Mitgliedschaft im Stadtrat nicht unvereinbar, sodass eine hierauf gestützte Wahlanfechtung erfolglos ist. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Der Kläger ist Mitglied im Stadtrat der Landes­hauptstadt Mainz. Er wendete sich gegen die Gültigkeit der Wahl des Stadtrats der Landes­hauptstadt Mainz vom 9. Juni 2024. Hierbei kandidierten unter anderem vier Minister des Landes Rheinland-Pfalz. Der Minister des Innern und für Sport erhielt bei der Wahl einen Sitz im Stadtrat, die übrigen Ministerinnen sog. Nachrü­cker­plätze.

Kläger sieht Wahlfehler

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Ungül­ti­g­er­klärung der Stadtratswahl. Es liege ein Wahlfehler vor, da für die vier Minister eine Unvereinbarkeit von Ministeramt und Stadtratsmandat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Kommu­nal­wahl­ge­setzes - KWG - gegeben sei. Es habe sich um "Schein­kan­di­daturen" gehandelt. Die Minister hätten ihr Stadtratsmandat nicht annehmen dürfen, ohne ihr Ministeramt niederzulegen. Vor der Wahl hätten sie eine Erklärung abgeben müssen, ob sie sich für das Stadtratsmandat oder ihr Ministeramt entscheiden werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Unver­ein­ba­r­keits­re­gelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG findet auf Minister keine Anwendung

Der geltend gemachte Wahlfehler liege nicht vor. Die Unver­ein­ba­r­keits­re­gelung des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG finde auf die Minister keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift dürfe ein Stadt­rats­mitglied nicht gleichzeitig hauptamtlich tätig sein als Beamter oder als Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichtet), der unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht über die Gemeinde oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde befasst ist. Die Norm beruhe auf Art. 137 Abs. 1 GG, der es dem Gesetzgeber lediglich für bestimmte, abschließend definierte Personengruppen ermögliche, eine Unvereinbarkeit zwischen Amt und Mandat festzulegen. Minister fielen indes nicht darunter. Sie seien weder Beamte noch Angestellte bzw. Beschäftigte, da sie in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stünden, das kein Beamten­ver­hältnis im formellen Sinne sei. Darüber hinaus sei auch keine unmittelbare Befassung mit Aufgaben der Staatsaufsicht gegeben. Der Begriff der Staatsaufsicht umfasse allein die Rechtsaufsicht in Selbst­ver­wal­tungs­an­ge­le­gen­heiten gemäß §§ 117 ff. der Gemeindeordnung - GemO -. Hierin sei der Minister des Innern und für Sport lediglich als Leiter der oberen bzw. obersten Kommu­na­l­auf­sichts­behörde eingebunden. Da für die Aufsicht über die Landes­hauptstadt Mainz aber nicht das Ministerium, sondern die Aufsichts- und Dienst­leis­tungs­di­rektion direkt zuständig sei, fehle es an der unmittelbaren Befassung des Ministers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35536

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI