21.11.2024
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Dokument-Nr. 31023

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Verwaltungsgericht Mainz Urteil20.10.2021

Ohne Lehre kein Titel "außer­plan­mäßiger Professor"Verleihung des Titels setzt Lehrtätigkeit an verleihender Hochschule voraus

Die Verleihung der Bezeichnung "außer­plan­mäßiger Professor" durch eine Hochschule setzt voraus, dass der habilitierte Wissenschaftler im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen entsprechenden Antrag an der Hochschule lehrt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist seit mehr als 10 Jahren habilitiert und war bis zu seinem Wechsel an eine andere Klinik bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit beantragte er die Verleihung der Bezeichnung "außer­plan­mäßiger Professor", die nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz eine mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre sowie das Lehren an der den Titel vergebenden Hochschule verlangt. Die Beklagte lehnte den Antrag im Kern deshalb ab, weil der Kläger kein Mitglied der Beklagten mehr sei und bei ihr seit seinem Weggang auch keine Lehrleistung mehr erbringe. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen sei der Zeitpunkt des Antrags auf Titelvergabe maßgeblich. Werde auf den gerichtlichen Entschei­dungs­zeitpunkt abgestellt, sei bis dahin eine berufliche Veränderung gleichsam ausgeschlossen.

Kein Anspruch auf nochmalige Entscheidung über den Antrag

Nach erfolgloser Durchführung des Wider­spruchs­ver­fahrens wies das Verwal­tungs­gericht die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch des Klägers auf nochmalige Entscheidung über den Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "außer­plan­mäßiger Professor", die im Ermessen der Hochschule stehe. Es fehle hier bereits an der notwendigen Voraussetzung, dass der habilitierte Wissenschaftler zum Zeitpunkt der Gericht­s­ent­scheidung an der Hochschule lehre. Nach Wortlaut der einschlägigen hochschul­ge­setz­lichen Vorschriften und ihrer historischen Entwicklung sei es nicht ausreichend, wenn eine Lehrtätigkeit lediglich im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden.

Verleihung der akademischen Würde soll besondere Verbundenheit mit betreffenden Hochschule zum Ausdruck bringen

Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe eines solchen Ehrentitels sei der spätere Entschei­dungs­zeitpunkt relevant: Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verbunden bleibe. Bei dieser Betrachtung sei auch eine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung des Wissen­schaftlers über seinen beruflichen Werdegang unter verfas­sungs­recht­lichen Aspekten nicht geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Kläger keine Vorlesungen mehr bei der Beklagten gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen in konkreter Weise angeboten.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

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