23.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Urteil12.07.2017

Exmatrikulation bei verspäteter Zahlung von Semes­ter­bei­trägenRechtzeitige Zahlung oder Rückmeldung im Verant­wor­tungs­bereich des Studierenden

Wird die Zahlung des Semes­ter­beitrags für das folgende Semester auch nach Ergehen eines Exmatri­ku­la­ti­o­ns­be­scheids nicht fristgerecht vorgenommen und beruft sich der Studierende darauf, dass ihm hierfür ein entsprechender Geldbetrag nicht zur Verfügung stehe, kann er die Exmatrikulation nicht mehr abwenden. Insbesondere kann er mit dieser Begründung keine Wieder­ein­setzung in die Frist zur Erhebung eines Widerspruchs gegen den Exmatri­ku­la­ti­o­ns­be­scheid erreichen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Mainz in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier zu entscheidenden Fall wurde dem Kläger zum Ende eines Semesters exmatrikuliert, weil er den Semesterbeitrag für das Folgesemester nicht innerhalb der geltenden Rückmeldefrist gezahlt hatte. In dem Exmatri­ku­la­ti­o­ns­be­scheid der beklagten Hochschule in Mainz wurde die Möglichkeit eingeräumt, durch nunmehrige Zahlung des Beitrags binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids die Exmatrikulation noch abwenden zu können; der Geldeingang werde dann als Widerspruch angesehen. Eine vom Kläger vorgenommene Zahlung ging erst nach Ablauf dieser Monatsfrist bei der Hochschule ein. Der Kläger stellte einen Wieder­ein­set­zungs­antrag und erhob Klage. Er machte geltend, er habe nach Ergehen des Exmatri­ku­la­ti­o­ns­be­scheids nicht fristgerecht zahlen können, weil ihm eine seinerseits zustehende Aufwand­s­ent­schä­digung wider Erwarten verspätet überwiesen worden sei und ihm andere finanzielle Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab.

Exmatri­ku­la­ti­o­ns­be­scheids bestandskräftig

Der Exmatri­ku­la­ti­o­ns­be­scheid sei bestandskräftig geworden und deshalb rechtlich bindend. Der Kläger habe weder schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt noch die von der Hochschule zusätzlich eröffnete Möglichkeit genutzt, die Bestandskraft des Bescheids durch fristgemäße Zahlung des Semes­ter­beitrags innerhalb der Wider­spruchsfrist abzuwenden. Eine Wieder­ein­setzung in diese Frist scheitere daran, dass es allein der Studierende zu verantworten habe, rechtzeitig die zur Rückmeldung erforderlichen finanziellen Mittel bereit zu haben. Das gelte auch dann, wenn ihm selbst Gelder anderer öffentlicher Einrichtungen verspätet zugeleitet würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ ra-online

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