18.10.2024
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Dokument-Nr. 4276

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Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil23.05.2007

Verwal­tungs­kos­ten­beitrag für Immatrikulation rechtmäßig

Eine Studentin ist mit ihrer Klage gegen einen Verwal­tungs­kos­ten­beitrag in Höhe von 50,- EUR gescheitert, der neuerdings für Rückmeldungen von der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt erhoben wird. Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main hat gegen die Gebühr keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken.

Die Klägerin wendet sich gegen die durch das Änderungsgesetz vom 18.12.2003 in das Hessische Hochschulgesetz eingeführte Neuregelung, welche für die Leistungen der Universität bei der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung und Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studienberatung sowie für die Leistungen der Auslandsämter bei der Vermittlung von Praktika einen Verwal­tungs­kos­ten­beitrag von insgesamt 50 € je Semester vorschreibt und die ordnungsgemäße Rückmeldung von dem Nachweis der Zahlung dieses Beitrages abhängig macht.

Die Klägerin hält die gesetzliche Regelung für verfas­sungs­widrig und beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG, Urteil v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -), wonach die Regelung über Rückmeldegebühren bei den Universitäten des Landes Baden-Württemberg für verfas­sungs­widrig erklärt worden sei. Die beklagte Johann Wolfgang Goethe-Universität hält die Regelung in § 64 a Hessisches Hochschulgesetz hingegen für rechtlich unbedenklich.

Die entscheidende Kammer des Verwal­tungs­ge­richts hatte keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken gegen die Erhebung des streit­ge­gen­ständ­lichen Verwal­tungs­kos­ten­bei­trages im Rahmen des Semes­ter­bei­trages. Sie sah insbesondere die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes Hessen als Annex zur Kulturhoheit der Länder als gegeben an. Weiterhin sah sie die Regelung im Einklang mit den finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Vorgaben, da den Studierenden gegenüber der Allgemeinheit ein Sondervorteil gewährt werde. Auch ein Verstoß gegen das Äquiva­lenz­prinzip, wonach Leistung und Gegenleistung im Rahmen der Abgabenerhebung nicht in einem gröblichen Missverhältnis stehen dürfen, liege nicht vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VG Frankfurt am Main vom 23.05.2007

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